Bonus-Vereinb. Arbeitsrecht
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Bonus-Vereinb.


03.05.2012 13:40 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ist es zulässig, mit einem leitenden Angestellten mit festem Grundgehalt eine Bonus-Vereinb. zu schließen dergestalt, dass der Bonus sich folgendermaßen berechnet:

Der vom Angestellten erzielte Umsatz abzgl. seiner eigenen Sozialabgaben abzgl. der Kosten des ihm unterstellten Personals samt Sozialabgaben.

Es geht hier also nur um den Berechnungsschlüssel. Sozialabgaben werden selbstverständlich über den Arbeitgeber weiterhin gezahlt. Trotzdem sieht es irgendwie so aus, als würde er für seine eigenen Sozialabgaben aufkommen müssen. Besteht hier ein Problem?

Danke für Ihre Antwort. Bitte nichts Oberflächliches, das würde nicht weiterhelfen und auch nicht überzeugen.

03.05.2012 | 14:50

Antwort

von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
36 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Auch wenn die Formulierung der Bonusvereinbarung etwas ungewöhnlich erscheint, bestehen aus meiner Sicht keine rechtlichen Probleme hinsichtlich des reinen Berechnungsschlüssels.

Es handelt sich lediglich um eine „Rechengröße", mit welcher die Grenzen der variablen Vergütung, also der zu erreichenden Ziele, festgelegt werden. Hierbei ist es m.E. zulässig, bei der Berechnung (auch) auf die Sozialabgaben abzustellen. Geschickter wäre es m.E. jedoch die Personalkosten lediglich als interne Rechengröße zu nehmen und die Umsatzziele entsprechend höher anzusiedeln.

Problematisch könnte allenfalls ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sein, wenn z.B. nicht festgelegt wäre, in welchen Zeiträumen die Ziele erreicht werden müssen. Auch könnte die Klausel unwirksam sein, wenn der leitende Angestellte gar keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten (und dmit auch der Sozialabgaben) des ihm unterstellten Personals hätte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
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