03.05.2012 | 13:12
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Wie Sie schildern, ist die Bonuszahlung arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden.
Auf die Zahlung einer Sonderzuwendung besteht weder kraft Gesetzes, Gewohnheitsrechts noch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Rechtsanspruch. Für sie muss stets eine besondere Rechtsgrundlage vorliegen.
Eine solche Rechtsgrundlage könnte beispielsweise eine Betriebsvereinbarung sein. In einer solchen Betriebsvereinbarung könnte allerdings auch drin stehen, wann die Bonuszahlung ausgeschlossen ist.
Die von Ihnen angesprochene IBP könnte eine solche Betriebsvereinbarung oder zumindest eine Vereinbarung sein, die genau regelt, unter welchen Voraussetzungen Bonuszahlungen geleistet werden.
Soweit das Unternehmen, in dem Sie gearbeitet haben nicht im Bereich eines Tarifvertrages ist, kann hier nicht auf den Schutz eines Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Allenfalls wäre zu prüfen, ob für diese Branche ein Tarifvertrag Allgemeinverbindlichkeit hat.
Hierzu tragen Sie jedoch nicht vor.
Weiter hin könnte jedoch ein Anspruch aus einer so genannten betrieblichen Übung gegeben sein, wenn Mitarbeiter wiederholt und jedes Jahr ohne besondere Mitteilung durch den Arbeitgeber, dass dies übertariflich sei,wovon nach ihrer Sachverhaltsschilderung aber in Bezug auf die IBP abgewichen wird.
ohne genaue Kenntnis dieser Regelung kann allerdings eine weitere Einschätzung der Rechtslage nicht vorgenommen werden.
Ich weise darauf hin, dass eine weitere Prüfung einen kostenpflichtigen Auftrag darstellt, der nicht im Rahmen dieses Forums geleistet werden kann.
Nach meiner ersten Einschätzung unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes geht davon aus, dass Sie keinen Anspruch auf die Bonuszahlungen haben.
Allerdings können Sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, welches für Sie in der ersten Instanz kostenfrei ist, diese Regelung durch einen Arbeitsrichter überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
03.05.2012 | 14:05
Sehr geehrte Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort. hier ist ein Auszug meines Arbeitsvertrags:
§ 2 Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält für die Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von XXXXX € . Die Zahlung erfolgt bargeldlos nachträglich am Monatsende auf ein durch den Mitarbeiter angegebenes Bankkonto.
(2) Zusätzlich zu dem laufenden Arbeitsentgelt wird der Mitarbeiter in das für ihn anwendbare Bonus-Programm (derzeit unter der Bezeichnung Incentive Bonus Plan – IBP geführt) aufgenommen. Dieses Programm sieht unter den dort genannten Voraussetzungen die Zahlung eines Jahresbonus vor, dessen Grund und Höhe der Auszahlung sich nach der Erfüllung der in diesem Programm niedergelegten Kriterien richtet. Der Zielbonus beträgt 2 % des Jahresgrundgehaltes, das sich aus dem im Absatz 1 genannten monatlichen Gehalt multipliziert mit 12 berechnet. Die Auszahlung des Bonus erfolgt einmal jährlich gemäß den Bedingungen des Bonus-Programms. Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass bei Nichterreichung der in dem Bonusprorgramm genannten Mindestfaktoren die Auszahlung des Bonus unterbleiben kann. Im Übrigen wird auf die Bedingungen des jeweils aktuellen Bonus-Programms verwiesen.
(3) Sonstige, über die in Absatz (1) und (2) sowie § 12 dieses Vertrages hinausgehende Sonderleistungen werden unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erbracht. Die Geschäftsleitung der Gesellschaft entscheidet von Jahr zu Jahr über die Erbringung zusätzlicher Leistungen. Ein Rechtsanspruch entsteht auch nach wiederholter Gewährung einer Sonderleistung nicht.
(4) Mit der Zahlung der vereinbarten Bezüge ist etwaige, über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit abgegolten.
(5) Die Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.
Ausserdem, wie ich oben gesagt habe bekommen wir jedes Jahr ein Zusatzvereinbarung zu unseren Vertrag für den Bonus, die wir unterschreiben sollten und an Personalabteilung zurückschicken sollte. es ist in diesen Fall auch unwirksam oder? ich kann nicht machen um den Bonus zu kriegen?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.05.2012 | 14:21
Sehr geehrte Ratsuchende,
haben Sie besten Dank für die Zurverfügungstellung des Auszuges aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Oben hatte ich bereits folgendes mitgeteilt:"Ich weise darauf hin, dass eine weitere Prüfung einen kostenpflichtigen Auftrag darstellt, der nicht im Rahmen dieses Forums geleistet werden kann."
nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers dürfen die Anwälte keine Aufträge im Rahmen der Funktion "frag-einen-Anwalt" bearbeiten, denn dies könnte zu einem Ausschluss von der Plattform führen, was zur Konsequenz hätte, dass keine weiteren Fragen beantwortet werden dürften.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich Ihre weitere Nachfrage unter Zugrundelegung des Vertrages nicht prüfen darf.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt