04.05.2012 | 18:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.
Die Möglichkeiten, dass Sie den Verkäufer in China dazu zwingen (ihn also rechtlich verpflichten können), Ihnen zumindest den Kaufpreis zurückzuerstatten, sind faktisch „gleich null".
Den Verkäufer an seinem Geschäftssitz in China zu verklagen, ist rechtlich sicherlich möglich, faktisch und praktisch jedoch bei der Forderungshöhe sinnlos. Sie bräuchten einen chinesischen Anwalt, Gerichtssprache wäre Chinesisch bzw. Mandarin. Der einzige Vorteil wäre in diesem Fall, dass Sie im Fall des Obsiegens dann auch in China aus dem Urteil vollstrecken könnten.
Wenn Sie umgekehrt das Unternehmen hier in Deutschland verklagen (was eventuell nach dem Internationalen Zivilprozessrecht möglich wäre), so müsste dann Ihre Klage in China zugestellt und alle erforderlichen Unterlagen etc. übersetzt werden. Und wenn Sie dann gewinnen sollten, müssten Sie versuchen, das Urteil eines deutschen Gerichts in China zu vollstrecken. Rechtlich geht das, nur faktisch steht auch hier der Aufwand in keinem Verhältnis zu der Forderungshöhe.
Als Ergebnis rate ich Ihnen daher von einem gerichtlichen Vorgehen ab. Das würde nur bedeuten, dem „schlechten Geld noch gutes hinterherzuwerfen".
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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