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14-tägigen Widerrufsrecht bei einem Zeitschriftenabo


| 03.05.2012 12:14 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe am 23.03.2012 ein Zeitschriftenabo auf Straße unterschrieben.
Weil ich es dann doch nicht mehr wollte habe ich dann am 03.04.2012 eine Kündigung geschrieben und sie am 04.04.2012 per Einschreiben+Rückschein abgesendet.
Dort lag sie dann aber bis zum 16.04.2012.
Den Beleg für das Einschreiben habe ich noch wo das Datum 04.04.2012 drauf steht.

Gestern hab ich dann einen Brief bekommen das meine Kündigung leider verspätet erfolgte.
Aber ich hab doch im Rechtlichen Zeitraum gekündigt.

Jetzt ist die Frage was ich machen soll,
soll ich der Zeitschriftenfirma noch mal einen Brief schicken und meinen Standpunkt erläutern oder direkt zu einem Anwalt gehen?

Wie stehen in diesem Fall meine Erfolgsaussichten?


Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Widerrufsrecht
03.05.2012 | 12:56

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
230 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Da Sie auf der Straße und damit einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend angesprochen worden sind, stand Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu. Sie konnten daher Ihre Zeitschriftenbestellung widerrufen. Wenn Sie über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet worden sind, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, anderenfalls erlischt das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 4. BGB.

Jedenfalls genügt es aber, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesandt worden ist, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Es reicht also aus, dass der Widerruf von Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Zeitschriftenabonnements abgesandt worden ist, was ja der Fall war. Dass die Abholung verspätet erfolgte, ist nicht zu Ihrem Nachteil.

Offenbar haben Sie in dem Schreiben das Wort "Widerruf" nicht erwähnt, was aber ebenfalls unschädlich ist, da es ausreicht, dass Sie erklärt haben, dass Sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen möchten. Dies ist auch bei Mitteilung einer Kündigung der Fall.


Sollten Sie in Zukunft ähnlich wichtige Schreiben verschicken wollen, wählen Sie bitte ein EINWURFeinschreiben, bei dem der Postbote den Einwurf in den Briefkasten notiert. Bei einem Übergabeeinschreiben besteht nämlich die Möglichkeit, dass dieses gar nicht abgeholt und an Sie zurückgeschickt wird. In diesem Fall wäre der Widerruf nicht zugegangen und somit unwirksam.

Aus Ihrer Sicht würde ich der Gegenseite Ihren Standpunkt erst noch einmal erläutern und mit der Beauftragung eines Anwaltes warten, bis Ihnen eine Schreiben eines gegnerischen Anwalts oder Inkassobüros vorliegt.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2012 | 08:28

Danke für diese schnelle Antwort.
Sie haben mir wirklich weiter geholfen.

In meinem Schreiben schrieb ich
"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und
mein Zeitschriftenabo innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen."

Ich hatte mir vorher schon gedacht das ich am besten Widerruf dort rein schreiben sollte.

Würde es reichen wenn ich der Firma eine Email schreibe oder lieber doch per Post?


Mit freundlichen Grüssen Andy

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2012 | 08:52

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn Sie in Ihrem Schreiben das Wort Widerruf verwendet haben, besteht der von mir in der Antwort dargelegte Auslegungsbedarf nicht. In Ihrer Ausgangsfrage hatten Sie ja von einer Kündigung geschrieben.

Im Hinblick auf das geplante Schreiben würde ich einen Brief schicken, da dies immer noch offizieller ist und ggf. größere Aussichten bestehen, dass der Verlag diesen auch list und versteht, dass er keine Forderung gegen Sie hat.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibelr

Bewertung des Fragestellers 2012-05-04 | 08:32


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-04
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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