03.05.2012 | 12:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sofern nicht noch andere als die von Ihnen genannten Umstände hinzukommen dürfte hier kein Sonderkündigungsrecht der Kunden des Fitnesscenters bestehen.
Insbesondere die Entfernung von nur 1,8 Kilometern zum alten Club dürfte nicht als wichtiger Grund im Sinne von
§ 314 Abs. 1 BGB vorliegen.
Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn es einem Mitglied aufgrund der größeren Entfernung gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Umständen möglich wäre, das Fitnessstudio zu nutzen.
Hiervon kann bei einer Entfernung von nur 1,8 km allerdings nicht ausgegangen werden.
Ein Sonderkündigungsrecht kann auch dann bestehen, wenn sich durch den Umzug die Leistungen verschlechtern.
Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn es am alten Standort ein Schwimmbad, eine Sauna oder Ähnliches gab und dies am neuen Standort nicht mehr der Fall ist.
Da Sie jetzt aber von besseren Trainingsmöglichkeiten schreiben, scheint auch hiervon nicht auszugehen sein.
Anhand Ihrer Darstellung kann also davon ausgegangen werden, dass für die Kunden des Fitnessstudios kein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Umzuges bestehen dürfte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller
03.05.2012 | 19:37
Wie sollte man sich im Falle einer Kündigung verhalten ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.05.2012 | 19:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
teilen Sie dem Kündigenden mit, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren und buchen sie die Mitgliedsbeiträge weiter ab.
Zahlt der Kunde seine Beiträge nicht freiwillig, werden Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt