07.05.2012 | 13:58
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist eine Zusage des Dienstherren gemäß § 2 BUKG. Diese ist in den Fällen der §§ 3 und 4 BUKG zu erteilen. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass zu Ihren Gunsten ein Umzug im Sinne der §§ 3 u 4 BUK G vorliegt.
1.
Sie selbst sprechen die Frage der Wohnung an.
Soweit Sie auf die Regelung des § 10 BUKG Bezug nehmen, ist auch eine Genossenschaftswohnung eine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift.
Als von Ihnen angesprochene Sonderregelung für die Genossenschaftswohnung komm § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG in Betracht. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann mit Wohnung nur die bisherige von Ihnen bewohnte Wohnung gemeint sein. Danach besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Zusage der Erstattung der Umzugskostenvergütung entfällt, wenn Sie schon bisher in der Genossenschaftswohnung wohnten, und nur nebenbei noch eine weitere Wohnung weiter entfernt von Ihrem Dienstort unterhielten. Dafür liegen mir aber keine Anhaltspunkte vor.
Vielmehr stellen Sie ja gegenüber Ihrem Dienstherrn darauf ab, die Genossenschaftswohnung erst im Wege des Vorwegumzugs und wegen der Versetzung bezogen zu haben und deshalb nicht schon vor der Versetzung genutzt haben. Dies reicht für die Gewährung der Umzugskostenvergütung aus.
2.
Anders wäre das nur dann, wenn Sie in der Genossenschaftswohnung bisher schon Ihren Lebensmittelpunkt hatten. Das wäre dann der Fall, wenn Sie unverheiratet mit Ihrer Partnerin zusammen lebten, wenn Sie beide in einem Ort eine gemeinsame Wohnung angemietet hätten und sich dort jeweils mit Hauptwohnsitz angemeldet haben, um dort Ihre Paarbeziehung zu leben.
Diese Voraussetzungen lagen für Sie in der Vergangenheit nicht vor, sondern werden von Ihnen ja gerade erst für die Zukunft so beabsichtigt. Dementsprechend wäre die Genossenschaftswohnung dann zukünftig als Lebensmittelpunkt und damit als „Quasi"-Familienwohnung zu werten.
Handelt es sich aber um eine mehr lockere Lebensgemeinschaft, so dass jeder Partner der Beziehung seinen Lebensmittelpunkt doch in einer anderen Wohnung unterhält, würde es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Ich gehe aber davon aus, dass Sie Ihre bisherige auswärtige Wohnung aufgeben möchten, um eine neue, gemeinsamen Wohnung mit Ihrer Freundin zu begründen.
Dementsprechend können Sie für den Einzug in die Genossenschaftswohnung Umzugskostenvergütung verlangen.
3.
Etwas bedenklich ist es jedoch dass Sie einziehen möchten, ohne in den Mietvertrag aufgenommen zu werden.
Diesbezüglich teilen Sie mit, dass es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt. Die Benutzungsreglung der Wohnung einer Genossenschaft durch Ihre Freundin ist als sog. Dauernutzungsverhältnis ein Mietvertrag, da der Gebrauch ausschließlich und gegen Entgeltzahlung überlassen wird. Anwendbar sind deshalb die
§§ 535 ff. BGB.
Da Sie in die Wohnung einziehen möchten gilt für Ihre Einzugsabsicht grundsätzlich
§ 540 BGB und in Ihrem Fall insbesondere
§ 553 BGB. Diese Normen bringen zum Ausdruck, dass Ihre Freundin für Ihre Aufnahme in die Genossenschaftswohnung zum Zwecke der Bildung oder Fortführung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts der Erlaubnis des Vermieters – also in Ihrem Fall einer Erlaubnis der Genossenschaft – bedarf.
Dementsprechend hat Ihre Freundin der Genossenschaft mitzuteilen, dass Sie auf Dauer in die Wohnung einziehen möchten. Dies setzt zwar nicht notwendigerweise den Eintritt in den Mietvertrag voraus. Allerdings ist die Genossenschaft berechtigt, die Erlaubniserteilung von einer Zumutbarkeitsprüfung abhängig zu machen und ggf. von Ihrer Freundin eine angemessene Erhöhung der Miete zu verlangen. Nur wenn die Wohnung für Sie beide zu klein ist, kann die Erlaubnis versagt werden. Ansonsten haben Sie Anspruch auf Erlaubniserteilung zu Ihrem Einzug, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können.
4.
Da Sie gegenüber Ihrem Dienstherrn gegebenenfalls Ihre Bezugsberechtigung nachweisen müssen, sollten Sie die Genossenschaft in jedem Fall über Ihren Einzug informieren.
Erst dadurch erhalten Sie die notwendige rechtlich legitime Basis für Ihre rechtmäßige Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und die Änderung Ihres Personalausweises, dessen Vorlage Ihrem Dienstherrn gegenüber als Nachweis für den Umzug im Rahmen der Prüfung der Auszahlung der Umzugskostenvergütung genügen dürfte.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.