03.05.2012 | 00:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Falls die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss (z.B. per E-Mail) und auch nicht vor Vertragsschluss (durch eine speicher- und ausdruckbare, z.B. .pdf-Datei - ein bloßer Text, der kopiert werden kann, reicht nicht aus) zur Verfügung gestellt worden ist, gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat,
§ 355 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt, sobald Sie die Widerrufsbelehrung in Textform und die Ware erhalten haben,
§ 355 Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
Nach Ihrer Darstellung fallen in Ihrem Fall die beiden Zeitpunkte zusammen.
Es besteht also eine Widerrufsfrist von einem Monat ab Zugang des Paketes bei Ihnen.
Wichtig ist, dass die Widerrufserklärung an die Firma versendet wird.
E-Mail-Adressen, die auf deren Seite angegeben sind, wird sie in der Regel gegen sich gelten lassen müssen. Sollte noch nicht ein Monat seit der Lieferung vergangen sein, können Sie vorsorglich den
Widerruf nochmals an die E-Mail-Adresse, die in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, versenden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für eine solche stehe ich gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich gerne auch von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Nachfrage vom Fragesteller
03.05.2012 | 08:58
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die erste Frage war, welche Folgen sich für mich ergeben, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen der BGB-Änderung 2011 entspricht. Die konkrete Widerrufsbelehrung habe ich angegeben. Darauf sind Sie leider nicht eingegangen. Nachdem u. a. auch weggefallene §§ der BGB-InfoV angegeben sind, ist es für den Verbraucher doch nicht mehr nachvollziehbar. Beginnt die Frist dann überhaupt zu laufen?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.05.2012 | 10:16
Sehr geehrte Ratsuchende,
falls ein Widerruf entweder schon wirksam erklärt worden ist oder aber noch wirksam erklärt werden kann, kommt es auf diese Frage im Ergebnis nicht an. Daher darf ich zunächst auf meine obigen Ausführungen Bezug nehmen. Gleichwohl beantworte ich sie Ihnen gerne wie folgt:
Richtig ist, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch entspricht. Auch die Gründe/Punkte, die Sie bereits selbst angegeben haben, sind völlig zutreffend.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung automatisch unwirksam ist. Vielmehr ist es so, dass die Verwendung des Musters immer ausreicht, nicht aber, dass eine andere Widerrufsbelehrung per se nicht ausreicht, § 360 Abs. 3 BGB.
Entscheidend ist § 360 Abs. 1 BGB, der wie folgt lautet:
"(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1.
einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2.
einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4.
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt."
Nr. 3 kann anhand Ihrer Angaben nicht überprüft werden. Die Voraussetzungen Nr. 1 und Nr. 2 dürften erfüllt sein.
Problematisch ist Nr. 4. Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass durch den Verweis auf nicht mehr existierende Paragraphen der Beginn der Widerrufsfrist nicht ohne Weiteres verständlich ist.
Allerdings ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Widerruf muss immer erklärt werden, unabhängig davon, wann/ob die Frist zu laufen beginnt und ob das Widerrufsrecht nach sechs Monaten erlischt oder nicht (vgl. hierzu § 355 Abs. 4 BGB). Andernfalls kann der Vertrag nicht rückgängig gemacht werden.
Daher bleibt mein Rat als Praktiker: Erklären Sie den Widerruf (noch mal) an die in der Belehrung angegebene Adresse. Anschließend ist die Gegenseite zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Übernahme der Rücksendekosten aufzufordern, § 357 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Sollte sich noch eine Nachfrage ergeben, können Sie mich gerne unmittelbar unter meiner E-Mail-Anschrift kontaktieren. Auf dieser Plattform besteht nur die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de