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Ansprüche bei Trennung


| 02.05.2012 11:42 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Bertram


| in unter 2 Stunden

Meine Frau wird sich von mir trennen. Folgende Grunddaten sind gegeben:
-Verheiratet seit 19 Jahren in Gütergemeinschaft, ein gemeinsames Kind, 16 Jahre
-Einkommen Ehefrau 1.900,- netto, Einkommen Ehemann 1.500,- netto zuzügl. 180,- Kindergeld, es besteht ein gemeinsames Konto
-Angespartes Kapitalvermögen ist vorhanden, keine Verbindlichkeiten
Hierzu meine Fragen:
1. Noch lebt meine Frau bei mir (Wohnungseigentum, ich bin der alleinige Eigentümer), sie wird sich aber eine eigene Wohnung nehmen. Die gesamte Wohnungsausstattung für die neue Wohnung werden wir von unserem gemeinsamen Konto bezahlen. Bestehen nun noch weitere Ansprüche, die mit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt entstehen? Wird die neu angeschaffte Wohnungsausstattung irgendwie angerechnet?
2. Bestehen jetzt schon (vor einer Scheidung) Unterhaltsansprüche bei den vorhandenen finanziellen Gegebenheiten? Das gemeinsame Kind wird bei der Mutter bleiben, so dass sie dann auch das Kindergeld erhält.
3. Wie würden die Ansprüche generell in diesem Fall bei einer evtl. Scheidung aussehen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Trennung Ansprüche
02.05.2012 | 12:15

Antwort

von

Rechtsanwältin Claudia Bertram
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen anhand des geschilderten Sachverhaltes und des gebotenen Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich hat Ihre Frau zunächst einen Anspruch auf Kindesunterhaltfür Ihre gemeinsame Tochter. Von Ihrem mtl. Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 € sind Sie zunächst 5% (75 €)für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so daß sich ein sog. bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.425 € errechnet. Damit sind Sie in die 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da Sie nur für ein Kind unterhaltspflichtig sind, die Tabelle aber von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, erfolgt eine Höherstufung in die 2. Gruppe. Danach errechnet sich ein Tabellenunterhaltsbetrag in Höhe von 383 € für Ihre 16-jährige Tochter. Abzüglich des hälftigen Kindergeldbetrages verbleibt damit ein Zahlbetrag in Höhe von 293 € als Kindesunterhalt.
Da Ihre Frau ein höheres Einkommen hat als Sie, können Sie möglicherweise während der Trennung bis zur Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen. Dieser beträgt 3/3 der Differenz beider Einkommen. Allerdings kann von hier aus derzeit nich beurteilt werden, ob Sie "bedürftig" sind und einem Anspruch nicht eventuell eigenes einzusetzendes Vermögen entgegensteht.

Ich hoffe, Sie haben Verständnis dafür, daß tiefergehende Fragen nicht auf diesem Portal der Erstberatung beantwortet werden können, da hierzu noch weitere Informationen erforderlich sind.

Im Zuge der Ehescheidung erfolgt bei Gütergemeinschaft grundsätzlich ein Ausgleich des während der Ehe angefallenen Zugewinns, und der Hausrat ist üblicherweise aufzuteilen. Wenn die neue Wohnungseinreichtung von Ihrem gemeinsamen Konto bezahlt wird, mindert das naturgemäß das vorhandere Vermögen und somit den Zugewinn. Welche Ansprüche bestehen, kann im Zuge dieser Erstberatung leider nicht errechnet werden. Gern stehe ich Ihnen aber für eine weitergehende Beauftragung, wie auch die Durchführung der Ehescheidung, zur Verfügung und würde mich freuen, wenn Sie mich mit der Durchführung der Ehescheidung beauftragen würden. Dem steht auch eine Ortsverschiedenheit nicht entgegen, da der Kontakt über e-Mail, Postverkehr, Telefon etc. erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram


Nachfrage vom Fragesteller 02.05.2012 | 16:40

Ist der Anspruch auf Kindesunterhalt auch im umgekehrten Fall gegeben, d.h., muss die Ehefrau auch an mich Unterhalt zahlen, wenn das Kind bei mir lebt?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.05.2012 | 23:12

Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Selbstverständlich müßte auch Ihre Frau Kindesunterhalt zahlen, wenn Ihre Tichter bei Ihnen wohnen würde. Ausgehend vin einem Einkommen von 1.900 €„ verbleibt nach Abzug 5% berufsbedingter Aufwendungen ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.805€„ so daß sie in die 2. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen wäre. Da auchhier eine Höherstufung um 1 Gruppe erfolgen müßte, errechnet such ein Tabellenunterhaltsbetra von 469€„ so daß sich abzüglich des hälftigen Kindergeldes ein Zahlbetrag von 379€ errechnet.
Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie mich gern telefonisch oder per Mail kontaktieren, da dieses Portal nur eine Nachfrage zuläßt.
Über reine positive Bewertunf würde ich mich freuen.
Viele Grüße,
Claudia Bertram

Bewertung des Fragestellers 2012-05-04 | 09:09


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-04
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Claudia Bertram
Hildesheim

38 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Pferderecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verkehrsrecht