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Migrationsrecht


| 02.05.2012 07:07 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Ich bin deutscher Staatsbuerger, seit 40 Jahren im Ausland taetig und seit 1993 mit einer Sued-Koreanerin verheiratet. Wir haben in Korea geheiratet nach koreanischem Recht und die Heiratsurkunde ist von der deutschen Botschaft in Korea bestaetigt.
Nun werde ich zum 1.9.2012 wieder in die Heimat nach Deutschland zurueckkehren und meine Frau wird selbstverstaendlich mitkommen. Die Auslaenderbehoerde informierte uns bereits ueber die Dokumente die vorzulegen sind bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels fuer meine Frau. Unter anderem ist dort die Rede von einer Erklaerung ueber Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Was genau ist das und gibt es dafuer ein Muster oder ein Formular ? Reicht denn die Heiratsurkunde, ausgestellt 1993 nicht aus ?
Darueber hinaus benoetigt die Behoerde eine Arbeits, - und Verdienstbescheinigung von mir. Ich bin aber ab dem 1.9.2012 nicht mehr beschaeftigt, sondern befinde mich im vorgezogenen Ruhestand. Was muss ich denn hier bescheinigen ? Wir leben bis zum Einsetzen meiner Rentenbezuege im Jahre 2015 von unseren Ersparnissen. Bitte um genaue Erklaerung wie diese Huerde zu nehmen ist. Desweiteren werden wir in Deutschland in unserem eigenen Haus wohnen. Was muss ich denn nun da vorlegen um das zu beweisen, bzw.die Behoerde zufriedenzustellen ?
Sowohl meine Frau als auch ich haben eine private Krankenversicherung bei der DKV.
Vielen Dank im voraus fuer erschoepfende Auskunft.
Mit freundlichem Gruss
Alfred Schmidt
Antwort vom
02.05.2012 | 08:55
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:


Die Erklaerung über den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Formular in welchem es darum geht, dass die Ehe noch gültig und nicht bereits wieder geschieden ist und dass Sie mit Ihrer Ehefrau noch zusammenleben..


Wenn Sie über Ersparnisse bis zur Rente verfügen, kann von Ihnen niemand eine Verdienstbescheinigung verlangen. Sie müssten dies aber belegen können. Es geht letztlich nur darum, dass Ihre koreanische Ehefrau nicht nach der Einreise Sozialleistungen des Staates beanspruchen wird, um also Missbrauchsfälle zu vermeiden.


Verhindern/Erschweren sollen diese Voraussetzungen lediglich, dass bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen die Ehe – evtl. sogar auch nur fingiert - nur zum Zweck der Erlangung von staatlicher Unterstützung (Hartz IV etc.) in Deutschland geschlossen wird.

Dies ist bei Ihnen nach Ihrer Schilderung keinesfalls gegeben.


Bei Ihrer Sachlage brauchen Sie keine Sorge zu haben, der Aufenthalt dürfte mit Sicherheit erteilt werden.

Allerdings müsste Ihre Ehefrau auch Deutschkenntnisse nachweisen. Dies braucht nicht bei der Einreise bereits sein, sondern kann nachgeholt werden.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2012 | 05:22

Sehr geehrter Herr Zuern,

Sie haben die Frage bzgl. des Nachweises der Wohnung, bzw. unser eigenes Haus nicht beantwortet. Was muss ich denn vorlegen. Das Haus ist mein Eigentum und voll bezahlt. Muss ich etwa einen Grundbuchauszug vorlegen ?

Bitte noch um Klaerung.

Vielen Dank und Gruss

Alfred Schmidt

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2012 | 08:09


Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Da Sie lt. Ihren Angaben über ausreichend Vermögen verfügen, wird das Eigenheim nicht interessieren. Den Nachweis brauchen Sie nicht zu führen, glaubhaft können Sie dies z.B. machen durch Vorlage des Grundsteuerbescheids bzw. der regelmässigen Zahlungen an die Gemeinde, natürlich auch durch Grundbuchauszug. Aber wie gesagt, nötig wird das nicht sein.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-05-04 | 05:24


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