T-Shirt-Druck mit dem Konterfei von Rudi Völler
| 01.05.2012 18:14
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne Ihre rechtliche Einschätzung/Beratung zu folgendem Produkt erfahren:
http://shop.fussball.de/fc-spielraum-helden-shirt-rudi-voeller/
Es handelt sich um ein T-Shirt mit dem verfremdeten Aufdruck des Gesichts von Rudi Völler. Immerhin eine Person des öffentlichen Interesses. Aber ist es ohne die Zustimmung von Rudi Völler möglich, derartige T-Shirts zu vertreiben, wenn sein Antlitz derartig "künsterlisch" verfremdet wird?
Wäre es mir rechtlich möglich ohne etwaige Persönlichkeitsrechte zu verletzen, ein solches Shirt zu vertreiben, wenn ich eine eigene Vorlage in diesem Stil erstellen könnte? Wie sieht das mit anderen bekannten Persönlichkeiten aus dem Fußball aus?
Ich weiss, das ich für 25 € keine ausführliche Markenanalyse zum Thema Rudi Völler erwarten kann, aber vielleicht ist eine rechtliche Einschätzung zu diesem Thema dennoch in diesem Rahmen möglich.
Darüberhinaus würde ich mich über eine Antwort freuen, die nicht einfach nur darlegt, warum es im Zweifelsfalle verboten sein sollte, sondern etwaige Möglichkeiten einer rechtlich konformen Lösung aufzeigt.
Danke im Voraus!
01.05.2012 | 20:17
Antwort
von
Rechtsanwalt Holmar Köstner
41 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes.
Solange Rudi Völler auch bei Verfremdung der Abbildung erkennbar bleibt, würden Sie mit dem Verkauf der T-Shirts das Recht des Herrn Völler am eigenen Bild verletzen. Dies gilt auch bei einer Person der Zeitgeschichte, die zwar abgebildet werden darf, deren Bild aber nicht vermarktet werden darf ohne deren Einverständnis.
Es gibt nur eine rechtlich zulässige Möglichkeit, Ihr Vorhaben umzusetzen: Bitten Sie Herrn Völler um eine schriftliche Einverständniserklärung. Ggf. wird er von Ihnen eine Beteiligung am Gewinn haben wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Holmar Köstner
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
01.05.2012 | 20:55
Hallo Herr Köstner,
Danke für die Antwort. Könnten Sie mir erläutern, wie genau entschieden wird, ob Herr Völler nun erkennbar ist oder nicht? Ich kann mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Verkäufer die Erlaubnis von Herrn Völler für einen Verkauf haben. Wer entscheidet nach welchen Kriterien, ob eine Person nun noch erkennbar ist oder nicht? Welches Maß an Verfremdung ist nötig?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.05.2012 | 21:20
Sehr geehrter Fragesteller,
eine allgemeine Definition dessen, was Erkennbarkeit bedeutet, gibt es leider nicht. Es geht immer um Einzelfallentscheidungen, bei denen an Hand der vorhandenen Fotos, Grafiken etc. entschieden wird, ob eine Verfremdung zur Unkenntlichkeit geführt hat. Nur dann wäre ggf. das Recht am eigenen Bild nicht mehr tangiert.
Jede Verfremdung, die die Ausgangsperson noch erkennen lässt, ist nicht ausreichend, um den Persönlichkeitsschutz zu umgehen. Das Landgericht Hamburg hat eine interessante Definition gefunden: "Erkennbar ist eine abgebildete Person schon dann, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könne,..." (Urteil v. 20.10.2006, Az 324 O 922/05). Diese Aussage zeigt, wie die Gerichte diese Frage prüfen, wobei die in dem genannten Fall zuständige Kammer des Hamburger Landgerichts regelmäßig Fragen des Presserechts und der Veröffentlichungen in der Presse bearbeitet.
Im Ergebnis müssen Sie sich also daran messen lassen, ob der Betroffene sich in der Abbildung noch erkennt oder davon ausgehen kann, erkannt zu werden.
Ich hoffe, diese Erläuterung hilft Ihnen etwas weiter.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt