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Vermeidung von Erbschaftssteuer durch Verlegung des Wohnsitzes


| 29.04.2012 13:46 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Peter




Sehr geehrte Damen und Herren RA,

Unsere Situation ist folgende:

Die Familie (Eltern und Kinder) lebt als Oesterreichische Staatsbürger seit 50 Jahren in Deutschland.

Die Hinterlassenschaft der Eltern - welche im wesentlichen aus Immobilien in Deutschland besteht - soll testamentatrisch nach dem Ableben beider Elternteile (Berliner Testament) zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt werden.

Eine für die Kinder interessante Frage ist, ob sich die Deutsche Erbschaftssteuer durch eine rechtzeitige Verlegung des Wohn- und Arbeitsortes in das nahe gelegene Oesttereich (=Niedrigsteuerland) mindern bzw. vermeiden ließe.

Die mir bekannten relevanten Fakten:

- Oesttereich erhebt keine Erbschaftssteuer. Das Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Deutschland wurde 2009 gekündigt
- Die Erblasser (Eltern) sind/waren als natürliche in Deutschland lebende Personen in Deutschland unbeschränkt einkommenspflichtig
- Die Begünstigten besitzen in diesem Fall keinen Wohnsitz und keine relevanten Einkünfte im Inland
- Die "erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht" (§2 AstG) gilt nur für deutsche Staatsangehörigen bis fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland.
- Die "erweiterte beschränkte Steuerpflicht" gilt - ebenfalls nur für Deutsche Staatsangehörige - bis zehn Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland.

Eine vergleichbare Situation würde sich bei Deutschen Staatsbürgern ergeben, deren Umzug in ein Niedrigsteuerland bereits mehr als 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls stattfand.

Meine Fragen sind:

1. Begründet sich allein aus der Tatsache, daß der Erblasser ein Steuerinländer ist, eine unbeschränkte Steuerpflicht für den/die Begünstigen bei der Erbschaftssteuer? Lässt sich die Steuerpflicht bzgl. der Erbschaftssteuer durch einen rechtzeitigen Umzug vermindern?

2. Besteht im Falle eines späteren Umzugs zurück nach Deutschland die Möglichkeit, daß das Finanzamt die bei Eintritt des Erbfalles nicht entrichtete Erbschaftssteuer einfordern kann?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Erbschaftssteuer
29.04.2012 | 20:54

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Peter
11 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Frage 1:
Das deutsche Erbschaftssteuerrecht regelt in § 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) die persönliche Steuerpflicht. Danach entsteht die deutsche Erbschaftssteuer unter anderem, wenn
1. der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer ist, oder
2. der Erwerber (Erbe) zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist, oder
3. für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht.
Die Eigenschaft als Inländer ist zunächst unabhängig von der Staatsangehörigkeit und richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt.

Als Inländer gelten:
a)natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)bis d) für Ihren Fall nicht relevant.

Nach § 121 BewG gehören zum Inlandsvermögen:
1.das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2.das inländische Grundvermögen;
3.das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4.Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5.nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6.Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7.Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8.Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9.Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

Dies bedeutet für Ihren Fall, dass es nicht ausreicht, wenn nur die zukünftigen erben den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegen, dies müssten auch die Eltern als Erblasser tun.

Unabhängig davon würde für das Inlandsvermögen, welches in Ihrem Fall offensichtlich das gesamte Vermögen darstellt, trotzdem die deutsche Erbschaftssteuer anfallen.

Frage 2:
Da in dem von Ihnen geschilderten Fall ohnehin die deutsche Erbschaftssteuer anfällt, erübrigt sich diese Frage.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich für die kostenlose Nachfrage bzw. zur weitergehenden Betreuung der Angelegenheit zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen


Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
Fachanwältin f. Familienrecht

E 7, 24
68159 Mannheim

Tel. 0621-1282920
www.kanzlei-peter.com

Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2012 | 21:39

Sehr geehrte Frau Peter,

Weitere Recherchen ergaben, dass bei Erblassern welche nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit haben - sogenannte "Erbschaften mit Auslandsbezug" - sich die Abwicklung der Erbschaft nach Artikel 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach dem Recht des Heimatlandes des Erblassers richtet.

Siehe:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_20.html

Zitat: Dies bedeutet dem Grunde nach, dass sich beispielsweise die Abwicklung eines Erbfalls eines in Deutschland verstorbenen Österreichers, Amerikaners oder Spaniers nach dem jeweiligen Heimatlandes des Erblassers richtet. Davon ist sämtliches Vermögen des ausländischen Erblassers erfasst, gleich ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt und unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland belegen ist.

Aktuelle Kommentare zum neuen Erbrecht (http://www.magazin66.de/2012/03/neues-erbrecht/) gehen davon aus, dass die Situation in der EU künftig zugunsten eines der Berücksichtigung des Wohnsitzes ändern wird. Will man weiterhin nach dem Recht des Heimatlandes vererben, lässt sich dies derzeit aber vorsorglich im Testament festlegen.

Diese Informationen wiedersprechen Ihren Aussagen. Was ist richtig?

MFG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2012 | 22:04

Diese Informationen haben mit meinen Aussagen nichts zu tun. Ich habe mich bei meiner Antwort auf Ihre Frage nach den erbschaftsteuerlichen Regeln befasst.

Die von Ihnen recherchierten Informationen betreffen die Frage, welches materielle Erbrecht ist auf den Erbfall anzuwenden? Also nach welcher Rechtsordnung (bei Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen für einen Erbfall wegen Auslandbezug) richten sich die erbrechtlichen, nicht steuerrechtlichen Fragen. Z. B. wer ist Erbe geworden, gibt es Pflichteilsansprüche, usw.

Bewertung des Fragestellers 2012-04-30 | 07:38


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"Herzlichen Dank für die kompetete und schnelle (Wochenende!) Beantwortung der Anfrage."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-30
4,8/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sabine Peter
Mannheim

11 Bewertungen
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Erbrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Fachanwalt Familienrecht