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Berechtigte Nachforderung einer Krankenkasse?


28.04.2012 18:46 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Oktober 2011 hatte ich mein Bankkonto auf 31.12.11 gekündigt. Irrtümlich hatte die Bank die Kontoauflösung sofort ausgeführt, aber nach wenigen Tagen korrigiert. In dieser Zeit hatte meine Krankenkasse eine Rückbuchung des Monatsbeitrags erhalten, konnte aber vom gleichen Konto nachweislich weitere Beträge (sog. Zusatzbeträge) abbuchen. Erst am 24.1.12 wurde ich mit den Rückständen schriftlich konfrontiert. Säumniszuschläge, Mahngebühren: 194,40. Die Monatsbeiträge habe ich nachentrichtet, die Zusatzgebühren nicht. Meine Begründung: 1.Keine zeitnahe Information seitens der Kasse, 2. anhand der dokumentierten Abbuchungen (Kontoauszug der Krankenkasse) hätte erkannt werden müssen, dass das Konto nicht erloschen war.
Jetzt wird nachgeschoben, man hätte mich im Nov. von der Rückbuchung informiert und im Dez. Beiträge angemahnt und droht mit Zwangsvollstreckung. Ich habe aber keine diesbezüglichen Schreiben erhalten. Ich bin mir dessen sehr sicher, denn dann hätte ich natürlich die Angelegenheit zeitnah geregelt.
Frage: Muss ich zahlen?
28.04.2012 | 19:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Krankenkasse ist darlegungs- und beweisbelastet, was den Zugang der von denen benannten Schreiben anbelangt.

Dieses dürfte für die Krankenkasse sehr schwer werden, so dass Sie schriftlich einwenden sollten, dass Sie die Schreiben nie erhalten haben.

In der Tat hätte auch seitens der Krankenkasse erkannt werden können, das Abbuchungen möglich sind.

Zudem könnten Sie ansonsten Ihre Bank haftbar machen, da diese zunächst inkorrekt gehandelt hat und für ein paar Tage das Konto aufgelöst hatte und es deswegen zu diesen Unregelmäßigkeiten kam.

Die Rückbuchung und deren Folgen hat also die Bank zu vertreten.

Versuchen Sie zunächst, Ihre Krankenkasse auf die oben genannten Umstände hinzuweisen.

Zur Not würde ich die Säumniszuschläge etc. unter ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung (auf der Überweisung im Verwendungszweck vermerken) an die Krankenkasse zahlen und dann Ihre Bank in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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