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"Trick", um Berufung zu vermeiden


28.04.2012 10:22 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


archiviert

A hat einern Anspruch gegen B auf Zahlung von 4800 EUR.

Davon macht A vor dem Amtsgericht 800 EUR geltend, um die Berufung zu ermöglichen, falls das Gericht die Sache anders sieht.

B bekommt PKH und hat nichts zu verlieren.

A bekommt nun nach der letzten mdl. Verhandlung eine Frist, um auf den letzten Schriftsatz des B zu erwidern.

A stellt in der mdl. Verhandlung Antrag auf Zahlung von 800 EUR, B beantragt Abweisung.

A möchte in der Erwiderung die Klageforderung auf 599,99 EUR beschränken, damit B keine Berufung einlegen kann. Ist das noch möglich? Führt das dazu, dass B keine Berufung einlegen kann?

Falls dies möglich ist, kann A dann ein Jahr später nochmal 599 EUR geltend machen und dem B damit erneut die Berufung abschneiden?

Vermutlich nicht, oder? Da die Beschwer dann über 600 EUR liegt? Vermutlich muss auf die über 600 EUR liegende Forderung ausdrücklich verzichtet werden, damit das Gericht die Berufung nicht zulässt? Da die Geltendmachung eines Teilbetrages einer Gesatforderung nichts daran ändert, dass die Beschwer über 600 EUR liegt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Berufung
Eingrenzung vom Fragesteller 28.04.2012 | 15:00
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