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Folgekosten im Gewährleistungsfall (IT Handel an gewerbl. Kunden)


| 27.04.2012 11:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als selbstständiger IT-Spezialist für Netzwerke, Server, Betriebssysteme und Sicherheits-Lösungen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit handele ich mit Neuwaren, erbringe umfangreiche Dienstleistungen, und betreue ausschließlich gewerbliche Kunden im gesamten süddeutschen Raum.

Nun zum aktuellen Fall: ein Kunde hatte bei mir einen UMTS-fähigen Router bestellt, mit dem zusätzlichen Auftrag, diesen Router am Einsatzort in Augsburg auch zu montieren und in Betrieb zu nehmen.

Ich bin also mit dem neuen, original verpackten Gerät nach Augsburg gefahren, und habe das Gerät erst am Einsatzort ausgepackt. Dort musste ich feststellen, dass das Gerät mechanisch defekt ist. Ein Schalter ist ab Werk so schief eingebaut worden, dass er nicht betätigt werden kann.

Allerdings ist das Gerät elektronisch in Ordnung, sodass ich den Auftrag im Sinne meines Kunden zunächst ausführen konnte.

Es steht für mich außer Frage, dass mein Kunde Anspruch auf einen neuen funktionsfähgen Router hat. Weiters ist für mich auch klar, dass mein Kunde nicht für die Kosten einer zweiten An- und Abfahrt sowie die zusätzliche Arbeitszeit aufkommen soll.

Wie in der IT-Branche üblich, wurde dieses Gerät nicht direkt vom Hersteller, sondern von einem Distributor (Großhändler) an mich geliefert. Auf telefonische Nachfrage weigerten sich sowohl der Hersteller wie auch der Distributor, die Folgekosten zu übernehmen.

Wie schätzen Sie den Fall ein, und welches Vorgehen können Sie mir empfehlen?

Mit freundlichen Grüßen
M. Köhler
27.04.2012 | 12:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Der Router ist mangelhaft gewesen, so daß die Grundsätze der Sachmängelhaftung greifen. Vertragspartner ist der Großhändler, von dem Sie den Router bezogen haben. Gegenüber diesem Großhändler sind demzufolge auch die Ansprüche geltend zu machen.

2.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. entweder Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Hier kommt wohl der Austausch des Routers, also die Nachlieferung eines mangelfreien Routers in Betracht. Von welcher Möglichkeit, Nachbesserung oder Nachlieferung, Gebrauch gemacht werden soll, entscheiden Sie als Käufer.

Als Käufer haben Sie auch einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn Ihnen, wie hier, vom Großhändler eine mangelhafte Sache geliefert worden ist. Der Großhändler muß Ihnen den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Lieferung der mangelbehafteten Sache entstanden ist. Hierzu gehören auch weitere Kosten, wie beispielsweise Fahrtkosten, die Sie beanspruchen.

Voraussetzung ist allerdings, daß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. D. h., der Verkäufer muß schuldhaft gehandelt haben. Schuldhaftes Handeln bedeutet entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz dürfte auszuschließen sein mit der Folge, daß man fahrlässiges Verhalten des Verkäufers annehmen könnte. Von Fahrlässigkeit wäre zu sprechen, wenn der Distributor nicht erkannt hat, daß er eine mangelhafte Sache an Sie ausgeliefert hatte. Es kommt dabei nicht darauf an, daß der Großhändler den Mangel des Routers verschuldet hat.

3.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, gegenüber dem Großhändler den Schaden, also die Kosten für die Anreise zu Ihrem Kunden, zur Zahlung aufzugeben und hierfür eine Frist zu setzen. Der Hersteller haftet grundsätzlich nicht. Er ist auch nicht Ihr Vertragspartner.

Sollte der Distributor sich weigern, rate ich Ihnen, vor Ort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2012-04-27 | 12:58


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Rechtsanwalt Gerhard Raab
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