Unterhaltszahungen bei selbstständigen / Gewerbesteuer
| 27.04.2012 08:26
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin mir unsicher wie die Gewerbesteuer bei der Unterhaltszahung berücksichtigt wird.
Seit 2008 gibt es der Gesetz, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugfähig ist.
Wie wird denn nun die Gerbesteuer bei der Unterhalsberechung bahandelt? Kommt sie nach Abzug aller Kosten nachher wieder drauf, sodass ich bei einem Gewinn von z.B.: 50.000,- € die Gewerbesteuer von z.B.: 6500,-€ dazurechnen muss, quasi als Pivatentnahme?
Oder wird Sie als Ausgabe (also Gewinnschmälernt) engesetzt?
Hoffe mir kann jemand helfen.
Vielen Dank um Voraus.
27.04.2012 | 10:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Die Gewerbesteuer wird gewinnmindernd angesetzt.
Auszugehen ist aber nicht von dem steuerlichen Gewinn, sondern vom betrieblichen Gewinn.
Die Gewerbesteuer ist betrieblich veranlasst. Sie wird deshalb in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe gewinnmindernd erfasst.
Die Gewerbesteuer mindert daher den betrieblichen, nicht aber den steuerlichen Gewinn.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens ist daher vom betrieblichen Gewinn auszugehen. Die Gewerbesteuer stellt daher einen berufsbedingten Aufwand dar.
Im Ergebnis wird der betriebliche Gewinn herangezogen und dieser dann bereinigt um Krankenvorsorgebeiträge, Altersvorsorge, Einkommensteuer und sonstige abzugsfähige Kosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
27.04.2012 | 10:25
Hallo Herr Rösemeier,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Frage hätte ich noch.
Gibt es zu dieser Rechensweise ein Urteil?
Und wenn ja, wo kann ich es finden?
Ich stecke hier irgendwie fest und komme nicht weiter.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.04.2012 | 11:05
Sehr geehrter Fragesteller,
die Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt sich aus der Kommentierung des § 1602 BGB.
Heranzuziehen ist nicht das steuerrechtliche Ergebnis Ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern der betriebliche Gewinn. Beim betrieblichen Gewinn wird die Gewerbesteuer gewinnmindernd angesetzt.
Gemäß 1.5 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ist beim Selbständigen auf den Gewinn abgestellt. Dies ist der betriebliche Gewinn, nicht der Gewinn, der für die Einkommensteuererklärung herangezogen wird.
Gemäß 1.7 sind Steuererstattung und auch Steuerzahlungen in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie angefallen sind. Es wird also auch die Gewerbesteuer unterhaltsrechtlich berücksichtigt.
Die Gewerbesteuer ist wie jede Steuerzahlung im Jahr der tatsächlichen Leistung einkommensmindernd anzurechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -