Wohnwagenkauf (Händler)- Rückgabe wegen verschwiegenem Sachmangel
27.04.2012 02:29 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Kaufrecht
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Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Wir haben am 19.03.2012 einen 8 Jahre alten Wohnwagen (1 Vorbesitzer) bei einem großen Wohnwagenhändler (ca. 250 km von meinem Wohnort entfernt) gekauft. Der Kaufpreis betrug 9.600 Euro. Beim Kauf fragte ich ganz allgemein nach Vorschäden, diese wurden verneint. Uns sind auch keine Schäden aufgefallen. Im Kaufvertrag steht daher auch: "Unfallschäden: keine, kein Hagelschaden". Wir legten Wert darauf, dass dies im Kaufvertrag nochmals im Worten vermerkt wurde, da wir bereits schlechte Erfahrungen bei unserem letzten Kauf (bei einem anderen Händler) gemacht hatten. Der Händler gewährte im Kaufvertrag außerdem 1 Jahr Gewährleistung.
Am 12.04. erfolgte dann die Übergabe des Wohnwagens, nachdem zuvor noch einige vereinbarten Servicearbeiten ausgeführt wurden.
Der Wohnwagen wurde uns in allen Funktionen ausführlich erklärt und übergeben.
Vor 2 Tagen waren wir mit dem Wohnwagen bei einem örtlichen Fachhändler, um Änderungen am 12-Volt-Stromnetz durchführen zu lassen. Der Händler verkauft diese Marke und kennt daher alle Mängel und Schwächen.
So machte er uns dann auch darauf aufmerksam, dass im vorderen Bereich des Wohnwagens im Gaskasten der Unterboden teilweise ersetzt wurde, ebenso das angrenzende untere Teil der Seitenwandverkleidung innen, genau an der Stelle/Ecke, an der die vordere rechte Stütze verschraubt ist. Der Unterboden läuft vom Gaskasten nahtlos weiter ins innere des Wohnwagens, besteht also komplett von vorne bis hinten aus einem Stück.
Wieder zuhause rief ich umgehend beim Händler an und berichtete dem Verkäufer von meiner Entdeckung. Ich fragte, warum mir dieser Schaden beim Kauf nicht angegeben wurde und was zu dieser umfangreichen Reparatur geführt hat.
Bei Kenntnis dieses Schadens hätten wir den Wohnwagen nicht gekauft.
Das sei ihm so nicht bekannt, entgegnete der Verkäufer. Wenn das aber ein Schaden sei, z.B. aufgrund einer Undichtigkeit, der fachgerecht repariert worden ist, sei das ja kein Mangel.
Abschließend sagte er zu, der Sache auf den Grund zu gehen und uns anschließend zu informieren.
Ich sagte zu, Aufnahmen von der Stelle zu machen und per mail zu übersenden.
In diesem Zusammenhang teilte ich dem Verkäufer weiterhin mit:
"Mir wurde durch Herrn (Verkaufsleiter) in einem ersten Telefonat der innere und äußere Zustand des Wohnwagens beschrieben. Hierbei wurde mir durch insbesondere mitgeteilt, dass die Stützen schwergängig waren und dass diese gangbar gemacht werden mussten. Dass an den Stützen gearbeitet wurde, ist optisch nachvollziehbar. Gerade bei diesen Arbeiten müssen der neue Unterbodenschutz und die deutlich sichtbaren Austauschstücke im Unterboden aufgefallen sein.
In jedem Fall hätte der Vorbesitzer eine Beschädigung, die eine solch aufwendige Reparatur nötig gemacht hat, angeben müssen. Letztendlich hätten wir also beim Kauf darüber informiert werden müssen. Dies ist leider, aus welchem Grund auch immer, unterblieben.
Sollten wir den Wohnwagen wieder verkaufen oder in Zahlung geben wollen , sind wir gezwungen diese Beschädigung anzugeben. Erschwerend kommt in diesem Fall hinzu, dass wir nicht erklären können, was dort passiert ist.
Wir hätten daher das Fahrzeug mit dem Wissen über den vorhandenen Schaden nicht erworben.
Wir bitten daher vorerst um Klärung, welche Beschädigung zu dieser Reparatur geführt hat, wer diese wann ausgeführt hat und warum dies nicht beim Kauf des Wohnwagens angegeben wurde."
Gestern teilte mir der Verkäufer schriftlich folgendes mit:
"Über die besagte Reparatur habe ich folgendes in Erfahrung gebracht.
Aufgrund von Wassereintritt vorne rechts in den Gaskasten wurde der Vorbesitzer bei seinem Händler vorstellig. Dieser hat ihm auch den Wagen 2004 verkauft sowie regelmäßig die jährlich anstehenden Dichtheitsprüfungen
ordnungsgemäß durchgeführt. Deshalb wurde auch die Reparatur fachmäßig in dieser Fachwerkstatt ausgeführt und dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
Der Kostenumfang war damit dem Vorbesitzer gar nicht bekannt.
Es handelt sich somit um eine fachgerecht ausgeführte Reparatur bei einem zuständigen Vertragshändler, was keinen Sachmangel darstellt. Ebenso ist die sachgemäße Nutzung des Wohnwagens in keiner Weise beeinträchtigt.
Es handelt sich also auch nicht um einen Unfallschaden. Bei der damaligen Erstellung
des Kaufvertrages am 17.03.2012 haben Sie mich extra gebeten, zusätzlich nochmal schriftlich mit aufzunehmen, dass der Wohnwagen keine Unfallschäden sowie keinen Hagelschaden hat. Diesem Wunsch kam ich nach und diese Passage wurde dann auch auf unserer Auftragsbestätigung vom 19.03.2012 nochmal mit angegeben.
Wir sehen daher keine Verletzung unserer Vertragsbedingungen. MfG "
Ich habe nach Kenntnisnahme dieser mail den Verkaufsleiter des Händlers angerufen, welchen ich bei meiner mail in Kopie beteiligt habe.
Ich teile ihm mit, dass ich sehrwohl einen Sachmangel sehe. Ich habe nach Vorschäden gefragt, dies wurde verneint. Ob der Schaden am dem Wohnwagenboden nun durch einen Unfall, oder wie sich nun heraus gestellt hat, durch Wassereintritt hervorgerufen wurde, ist m.E. nicht maßgeblich.
Fakt ist, dass der Wohnwagenboden teilweise herausgetrennt und ersetzt wurde, und das auch noch an einer Ecke, wo sich 3 Flächen treffen und genau an dem ausgebesserten Stück von unten die Wohnwagenstütze befestigt ist, die bei Gebrauch auch noch ständigen Druck auf ein eingeklebtes Bodenstück ausübt.
Der Zustand des Wohnwagens ist ein anderer, wie beim Kauf beschrieben.
Dass der Vorbesitzer dies angeblich nicht angegeben hat, ist auch nicht mein Problem.
Im übrigen wurde (vom Händler, der mir den WW verkaufte) an den Stützen gearbeitet und dabei wurde der Schaden spätestens offensichtlich.
Da der Schaden nicht unerheblich ist, hätte er offenbart werden müssen.
Und die Aussage, dass es sich um eine fachgerechte Reparatur handelt, da von einem Fachhändler ausgeführt, müsste auch noch bewiesen werden. Erst nichts wissen von einem Schaden und dann ungesehen solch eine Aussage zu machen, halte ich für unseriös.
Daher überlegen wir, den Wohnwagen zurück zu geben, da er nicht - wie zugesagt - ohne (unerhebliche) Schäden ist.
Um es kurz zu machen, der Verkaufsleiter sieht das natürlich vollkommen anders.
Der Gebrauch der Kaufsache sei nicht beeinträchtigt, der WW sei voll nutzbar, daher auch kein Sachmangel.
Er könne mich zwar verstehen, vertraglich sehe er jedoch keine Möglichkeit zu Rücknahme.
Bemerkenswert war jedoch noch die Einlassung, hätte er von dem Schaden gewusst, hätte er den WW an einen anderen Händler verkauft!
Schließlich bot er mir eine nachträgliche Wertminderung an (ca. 5% -500 Euro), wenn ich dann auf alle weiteren Ansprüche verzichte. Ich solle ihm das schriftlich mitteilen, dann bespricht er dies mit dem Geschäftsführer.
Wenn ich darauf eingehe, wobei ich mir einen anderen Betrag vorstelle, muss der Wohnwagen erstens dicht sein und zweitens haltbar und fachgerecht repariert worden sein.
Dies lasse ich derzeit durch einen Fachhändler feststellen - Ergebnis steht noch aus.
Ist das nicht der Fall, nützt mir eine Wertminderung auch nichts, dann werde ich eine Rückgabe verfolgen.
Daher nun meine Fragen:
1. Welche Sorgfaltspflicht hat der Händler beim Verkauf eines gebrauchten Wohnwagens? Kann er sich freisprechen, weil (was noch nicht bewiesen ist) der Vorbesitzer den Wasserschaden nicht angegeben hat?
2. Liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor?
(Ggf. ist Sachmangel hier auch nicht zutreffend)
3. Ist es von Bedeutung, dass lediglich Unfallschäden schriftlich ausgeschlossen wurden und musste daher der reparierte Wasserschaden nicht angegeben werden?
4. Schließendlich: Haben wir das Recht / die Möglichkeit, die Rücknahme des Wohnwagens bei Erstattung des Kaufpreises zu verlangen, da uns der Wasserschaden verschwiegen wurde?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Eingrenzung vom Fragesteller
27.04.2012 | 12:02









