Verlustvortrags-Verrechnung in welchem Jahre möglich
| 18.10.2006 17:19
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Steuerrecht
Beantwortet von
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Ende 2003 war ein Verlustvortrag gemäß
§ 23 EStG in Höhe von 5.000 € vorhanden. In 2004 kamen 20.000 € VV hinzu, sodass Ende 2004 insgesamt 25.000 € VV vorhanden waren.
Unzweifelhaft ist, dass dieser VV grundsätzlich gegen einen Gewinn nach
§ 22,3 EStG in Höhe von 22.000 €, entstanden in 2004, verrechenbar ist, wie im Bescheid für 2005 geschehen.
Frage: Hätte ich auch schon im Bescheid für 2004 den gleichen Anspruch gehabt, und was hätte ich dazu unternommen haben müssen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Jahre
18.10.2006 | 17:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann
4 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Ihre Frage nicht ganz unmißverständlich ist, hier erst einmal eine allgemeine Darstellung des Verlustvortrages:
Die nicht im Wege eines Verlustabzugs im Jahr der Veranlagung oder durch einen Verlustrücktrag ausgeglichene Verluste konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2003 unbegrenzt mit künftigen Einnahmen ausgeglichen werden. Seit dem 1.1.2004 wurde der Verlustvortrag jedoch beschränkt. So können nun Verluste noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € (bzw. 2 Millionen bei Ehegatten) vollständig abgezogen werden. Darüber hinaus ist nur noch ein Ausgleich bis zu 60 Prozent des 1 Mio. € (bzw. 2 Millionen) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Ein verbleibende Verlustvortrag ist am Ende eines Veranlagungszeitraumes gesondert festzustellen.
Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Vertrieb begonnen wurde, dürfen gem.
§ 15b EStG weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Da die Verrechnung mit späteren Gewinnen aus dem Modell nicht ausgeschlossen wird, ist eine gesonderte Verlustfeststellung notwendig.
Zurück zu Ihrem Fall:
Sie können den Verlustvortrag ab dem nächsten Jahr, das dem Jahr des Verlustes folgt, geltend machen. In Ihrem Fall hätten Sie also in der Steuererklärung für 2004 den Verlustvortrag eintragen müssen. Sollte Ihr Bescheid für 2004 noch nicht Bestandskräftig sein, so besteht die Möglichkeit den Verlustvortrag noch einzureichen.
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
http://www.ra-zimmermann.com
Nachfrage vom Fragesteller
19.10.2006 | 11:36
Sehr geehrter Herr Zimmermann,
im Gegensatz zu Ihnen bin ich der Meinung, dass die Frage zum einen präzise und zweitens nicht abstrakt gestellt ist. Ihre Ausführungen gehen zum großen Teil an der Sache vorbei. Lediglich der erste Satz hinter Ihrer Einleitung "Zurück zu Ihrem Fall" wird meiner Frage gerecht.
Ich versuchte heute morgen, Ihnen darzutun, dass die daran anschließemden Darlegungen im Widerspruch zum Vorhergesagten stehen, zumindest teilweise.
Ich verkürze den Fall also wie folgt:
In 2004 habe ich nach § 23 EStG Verlust von 20.000 € produziert. Ebenfalls in 2004 habe ich einen Gewinn nach § 22,3 EStG in Höhe von 20.000 € erreicht.
Es ist Fakt, dass ich in der Einkommensteuererklärung für 2005 den Verlustvortrag gegen den Gewinn habe verrechnen können. Die Frage lautet noch einmal: Hätte ich auch schon in der ESt-Erklärung für 2004 diesen Aufrechnungsanspruch gehabt?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.10.2006 | 12:31
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Verluste nach § 23 EStG können im Jahr des Entstehens nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dies kann § 23 Absatz 3 Satz 8 EStG entnommen werden:
"<8>Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden."
In 2004 konnten Sie also noch keine Aufrechnung mit Gewinnen aus § 22 Satz 3 EStG vornehmen, dies war im Rahmen des § 10d EStG erst in 2005 möglich, wie § 23 Absatz 3 Satz 9 EStG zu entnehmen ist:
"<9>Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt