Kann aus diesem Titel (VERGLEICH) noch vollstreckt werden?
Ich zahle Unterhalt für meinen inzwischen 20-jährigen Sohn der bei der Kindesmutter lebt. Alles was ich wissen möchte ist, ob aus dem nachfolgenden VERGLEICH noch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, oder ob dieser bis zum 18. Lebensjahr befristet war. Sofern noch vollstreckt werden könnte, würde ich eine Abänderungsklage anstreben, die ich aber aufgrund meiner sehr angespannten finanziellen Situation möglichst vermeiden möchte. In dem Schlussurteil wird das 18. Lebensjahr erwähnt, jedoch nicht im VERGLEICH.
Als wichtige Anmerkung möchte ich noch hinzufügen, dass auf dem VERGLEICH der Stempel "vollstreckbare Ausfertigung" befindet, auf den Urteilen nicht.
Hier zunächst die damalige Klageschrift der Anwältin mit der relevanten Passage:
Namens des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers zu 2. ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der allein sorgeberechtigten Mutter, der Klägerin zu 1. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich im voraus den jeweiligen Regelunterhalt zu zahlen
SCHLUSSURTEIL
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Mit Teil-Urteil in dieser Sache vom xxxxx ist festgestellt worden, dass der Beklagte der Vater des Klägers zu 2) ist. Zusammen mit der Feststellungsklage hatten die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu Händen der allein sorgeberechtigten Mutter, der Klägerin zu 1) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich im voraus den jeweiligen Regelunterhalt zu zahlen.
Zur teilweisen Erledigung der Zahlungsklage hatten die Parteien in der Sitzung vom xxxxx einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich der Beklagte verpflichtet hatte, zu Händen der Klägerin zu 1) ab xxxxxx einen monatlichen Unterhalt von DM 397,-- zu zahlen. Nachdem der Beklagte den Unterhaltsrückstand bis einschliesslich xxxxxx gezahlt hat, haben die Parteien die Zahlungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für eledigt erklärt.
Die jetzt noch zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
Soweit die Vaterschaft des Beklagten festgestellt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß $ 91 ZPO zu tragen. Der Beklagte wäre auch, hätte sich der Zahlungsrechtstreit nicht teilweise durch vergleich und teilweise durch Zahlung erledigt, zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt worden. Insofern entspicht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen.
xxxxxxx
Richter am Amtsgericht
TEIL-URTEIL
...erkennt das Amtsgericht xxxxxxx durch den Richter xxxxxx aufgrund der am xxxxxx geschlossenen mündlichen verhandlung für Recht:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des Klägers zu 2) ist.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Eigene Anmerkung: Dann folgt der Tatbestand, Entscheidungsgründe etc. Es geht hier aber nur um das Abstammungsgutachten und die Feststellung der Vaterschaft.
VERGLEICH - vollstreckbare Ausfertigung
Beschlossen und verkündet
Die Kläger-Vertreterin stellt den Antrag zu Ziffer 1) aus der Klage auf Feststellung, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
Es wird festgestellt, dass das Gutachten des Sachverständigen vom xxxxxx die Vaterschaft des Beklagten festgestellt hat.
Der Beklagte erklärt: Ich erkenne deshalb die Vaterschaft an.
Nunmehr erklärt die Kläger-Vertreterin: Es ist so, dass ich im Augenblick noch nicht weiß, in welcher Höhe im zurückliegenden Zeitraum von der Sozialhilfe Leistungen erbracht worden sind bzw. der Unterhaltsvorschusskasse. Das werde ich jetzt noch prüfen.
Die Parteien schließen zur teilweisen Erledigung der Zahlungsklage folgenden V e r g l e i c h:
Der beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) ab xxxxxx einen monatlichen Unterhalt von 397,00 DM zu zahlen.
Grundlage dieser Vereinbarung ist die Einstufung des Einkommens des Beklagten in die vierte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, Wirkungszeitpunkt xxxx, und zweite Alterstufe der Klägerin zu 1) mit DM 522,00 abzüglich DM 125,00 anteiliges Kindergeld.
Vorgespielt und genehmigt.
Die Kläger-Vertreterin erklärt: Ich werde jetzt noch mitteilen, ob hinsichtlich des Zahlungsteils eine weitere Entscheidung erforderlich ist.
Beschlossen und verkündet:
1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf: xxxxxx
Zu diesem Termin wird lediglich ein Teil-Urteil hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung ergehen.
2. Weitere prozeßleitende Anordnungen wegen der Frage, wie das Verfahren dann zu beenden ist und auch kostenmässig von Amts wegen, nachdem die Kläger-Vertreterin entsprechende Hinweise gegeben hat.
Richter am Amtsgericht
xxxxxx




