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Limited zu HR eintragbar mit Briefkastenadresse?


18.10.2006 14:22 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Szenario:

A sei eine Limited englischen Rechts mit durch dieses vorgeschriebenem ´registered office´ in England. Der Verwaltungssitz soll in Deutschland sein, von wo aus die gesamten Geschäfte der Gesellschaft geführt werden sollen. Der Director (Geschäftsführer) arbeitet ausschließlich zuhause. Dies soll aber nicht die zwangsläufig in Deutschland einzutragene Zweigniederlassung werden. Daher mietet A einen „Briefkasten“ mit Postweiterleitung und Telefonnummer mit Weiterleitung von einem Sekretariatsdienstleister, dessen Adresse als deutsche Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen werden soll. Räumlichkeiten werden keine zur Verfügung gestellt, und falls doch, niemals benutzt. Briefkastenadresse und Privatadresse des Geschäftsführers befinden sich in unterschiedlichen Bundesländern. Die Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer, allenfalls freie Mitarbeiter.

Fragen:

- Ist eine solche „Briefkastenadresse“ als eingetragene Zweigniederlassung zulässig? (Inwiefern findet insbesondere § 4 a Abs. 1 GmbH hier Anwendung)

Müsste für die Wohnung des Directors (wo ja die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet)
- ein Gewerbe angemeldet werden?
- eine Zweigniederlassung od. Betriebsstätte eingerichtet und zum örtlichen Handelsregister angemeldet werden?
- Welchen Auskunftspflichten müsste die Gesellschaft gegenüber dem örtlichen Finanzamt am Wohnort des Directors nachkommen?

- im Falle der Unzulässigkeit: Welche Konsequenz hat der Director oder die Gesellschaft bei Zuwiderhandlung zu befürchten?


Vielen Dank im Voraus!!!

-- Einsatz geändert am 18.10.2006 19:17:02
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Limited
18.10.2006 | 19:19

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

1. Soweit Sie eine unselbständige Zweigstelle /Repräsentanz in Deutschland gründen, ist eine Eintragung ins Handelsregister nicht erforderlich. Lediglich eine Anmeldung ist bei dem zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.

Die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erfolgt durch den Treuhand-Direktor/Gesellschafter. In diesem Fall wäre das Auseinanderfallen von Briefkastensitz und Wohnort des Directors unschädlich.

Die Firma hat ihren Sitz im Ausland. Dort wird das weltweite Einkommen versteuert. Würde eine Besteuerung in Deutschland vorgenommen, würde dies eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen, mit den dann erforderlichen Anforderungen.
Die Beschäftigung freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis oder als freie Handelsvertreter nach § 84 HGB ist hierbei in Deutschland möglich.

2. Die Behandlung einer selbständigen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt sich nach § 13 g HGB.

Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht. Die Anforderung für die Errichtung einer Zweigniederlassung bestimmnen sich hingegen nach dem Recht des Sitzes der Niederlassung.

Nach dem HGB ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.

Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung:

- Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können.
- Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind. Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat.
- Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch.
- Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung.

Da sich das Recht der Zweigniederlassung nach dem HGB richtet, wäre in Ihrem Fall die Anforderung für eine entsprechende Niederlassung nur am Heimatort des Directors erfüllt, so dass auch hier eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen wäre und entsprechend die Steuererklärungen abzugeben sind.

Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Umstände für das Erfordernis einer Niederlassung an. Im Falle der Errichtung einer Briefkastenniederlassung könnte der Director seitens des zuständigen Finanzamtes am Wohnort verpflichtet werden, entsprechende Steuererklärungen am eigentlichen Niederlassungsort (Wohnsitz) abzugeben. Gleiches gilt für die Anmeldung eines Gewerbes am Wohnort.

3. Insoweit besteht die Möglichkeit eine Repräsentanz als Briefkastenfirma anzumelden. Dies entbindet dann aber nicht am Wohn- und Niederlassungssitz ein Gewerbe anzumelden und die erforderliche Besteuerung durchzuführen.

Sicherlich ist das Szenario praktisch denkbar, könnte aber dazu führen, dass entsprechende Ummeldepflichten seitens des Finanzamtes im Laufe der Zeit auferlegt werden, nebst Eintragung beim zuständigen Handelsregister und Anmeldung eines Gewerbes, was dann wiederum weitere Kosten verursachen würde.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 19.10.2006 | 13:37

Sehr geehrter Herr Schröter,

zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen. Erlauben Sie mir bitte noch folgende Nachfragen:

Kann man aufgrund der genannten Eckdaten (Director arbeitet von zuhaus und ist einziger Mitarbeiter des Unternehmens) davon ausgehen, dass, z.B. von Seiten des Finanzamtes, regelmäßig eine selbständige Zweigniederlassung am Ort der Unternehmensleitung (also am Wohnort des Directors) unterstellt werden würde?

Müsste man evtl mit Gewerbesteuernachzahlungsforderungen seitens der Gemeinde am Wohnort des Directors rechnen; Stichwort: unterschiedliche Hebesätze.

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 31.10.2006 | 10:56

Eine Unterstellung seitens des Finanzamtes für eine Zweigniederlassung am Wohnort des Directors bedarf konkrete Anhaltspunkte. Eine Unterstellung für eine Zweigniederlassung am Ort des Directors erfolgt, soweit die Zweigniederlassung an einem andren Sitz angemeldet ist nicht automatisch.

Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
einschlägig.

(1) <1>Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. <2>Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.

Soweit hier zwei Betriebsstätten vorliegen, sind die Gewerbesteuern dann entsprechend aufzuteilen, so daß auch die unterschiedlichen Hebesätze Berücksichtigung finden. Soweit eine Nachforderung der Gemeinde besteht, besteht bei der Gemeinde an der sich die Zweigniederlassung befindet ein entsprechende Guthaben. Allerdings kann dies in der Tat dazu führen, daß die Gewerbesteuerbelastung am Wohnort durch den höheren Hebesatz höher ist.

Gem. § 14 GewO sind Sie im übrigen verpflichtet entsprechende Änderungen hinsichtlich der Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte anzuzeigen.

Mit besten Grüßen

RA Schröter



ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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