DE Frage geschrieben am 18.10.2006 10:18:00

Betreff: Gütetermin


Rechtsgebiet: Schadensersatz
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5916
Ein von mir beauftragter Maler hat seine Arbeit nur unvollständig erledigt. Deshalb habe ich die Arbeiten schließlich selbst nochmals gemacht und ihm Material und Arbeitszeit in Rechnung gestellt (etwas mehr als 600.- EUR). - Diese Rechnung (über Schadensersatz) hat er nicht bezahlt, und da er den Mahnbescheid nicht akzeptiert hat, ist die Sache jetzt beim Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat erst meine Stellungnahme angefordert und jetzt einen Gütetermin und frühen ersten Termin anberaumt. Vom Antragsgener liegt mir übrigens keine Begründung für die Ablehnung der Rechnung vor.
Da das Amtsgericht ca. 450 km von mir entfernt ist, bin ich dafür einen Tag mit dem Auto unterwegs. Selbst wenn ich dem Antragsgegner um 100.- EUR entgegenkommen würde, entstehen durch die Fahrt weitere Kosten.

Nun meine Fragen:

- kann ich die Fahrtkosten wieder geltend machen? In welcher Höhe?

- Kann ein Vergleich dazu führen, dass Dinge wie Fahrkosten, Gerichtskosten etc. automatisch nicht mehr erstattungsfähig sind oder ist das dann alles Verhandlungssache?

- Macht es Sinn, den Richter darauf hinzuweisen, dass alleine durch die Fahrt für den Antragsteller mehr Kosten entstehen, als dieser durch mein Entgegenkommen(für das ich eigentlich keinen Anlass sehe) sich ersparen kann? (Hinweis: Die Höhe meiner Forderungen sind mit einem Anwalt abgesprochen und dürften insofern ziemlich realistisch sein).

- haben sie einen sonstigen Rat für mich in dieser Situation?

Vielen Dank.




Antwort geschrieben am 18.10.2006 10:50:33
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie das Verfahren bislang selbst geführt haben.

Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt am Ort des Amtsgerichtes mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, der dann den Gütetermin für Sie wahrnehmen kann. Sofern Ihr persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet wird, kann das Gericht Sie in diesem Fall auf Antrag von der Teilnahme an der Verhandlung entbinden.

Die Kosten, die für die Beauftragung des Anwaltes entstehen, hat der Gegner üblicherweise im Umfang Ihres Obsiegens zu erstatten. Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Forderung realistisch ist, tragen Sie insoweit lediglich das Liquiditätsrisiko der Gegenseite.

Eine Erstattung Ihrer eigenen Fahrtkosten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Regelung im Vergleich wäre grundsätzlich denkbar, es ist aber höchst fraglich, warum sich der Gegner darauf einlassen soll, Kosten zu erstatten, die er nicht schuldet. Sie sollten sich insoweit wenig Hoffnung machen.

Ein Hinweis an das Gericht kann in Form eines Antrags auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Gem. § 495a ZPO kann das Gericht sein Verfahren nur nach billigem Ermessen bestimmen (z.B. Entscheidung im schriftlichen Verfahren), wenn der Streitwert 600,- € nicht übersteigt. Da der Streitwert hier höher ist, ist ein schriftliches Verfahren nur mit Zustimmung beider Parteien möglich. Wenn der Gegner nicht zustimmt oder sich nicht meldet, muss im Gütetermin mündlich verhandelt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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