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Strafzahlungen aus der EU ?


| 24.04.2012 16:40 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Siegemund




Sehr geehrte Anwälte

man hört ja immer das die EU bzw der EuGH Strafzahlungen bei Staaten verhängen darf die Vorgaben der EU - zb Vorratsdatendiskussion u.a- nicht umsetzen

Meine Frage ist nun, hat die EU dafür überhaupt eine Macht oder gibt es eine Regelung das sie dies auch einfordern können ?

Was wäre wenn Deutschland die Strafen nicht zahlen würde ?
Kann man dann ähnlich wie bei Privatpersonen mit dem Gerichtsvollzieher antanzen ?
25.04.2012 | 10:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Siegemund
4 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


1. "Meine Frage ist nun, hat die EU dafür überhaupt eine Macht oder gibt es eine Regelung das sie dies auch einfordern können?"

Ja, die EU kann und darf einfordern, dass die Bundesrepublik die Vorgaben umsetzt.

Deutschland ist Mitglied der Europäischen Union, dazu ermächtigt Art. 23 GG.

Innerhalb der EU gilt das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 III EUV).
Daraus ergibt sich für die Mitgliedsstaaten unter anderem die Pflicht das Unionsrecht wirksam durchzusetzen.

Bei der von ihnen aufgeworfenen Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um eine Richtlinie (RL 2006/24/EG) nach Art. 288 III AEUV.
Diese haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 291 I AEUV in nationales Recht umzusetzen (üblicherweise, aber nicht zwangsweise, durch Gesetz).
Dazu wird in der Regel eine Frist bestimmt.
Im Fall der oben genannten Richtlinie endete diese Umsetzungsfrist am 15.7.07 bzw. 15.7.09 bzgl. Internetdienste.

Kommt ein Staat dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Kommission zunächst nach Art. 258 I AEUV eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten, den Staat darin zur Umsetzung auffordern und damit ein Vertragsverletzungverfahren gegen den Mitgliedsstaat einleiten.
Dies ist im Fall der Vorratsdatenspeicherung bereits geschehen (Stellungnahme vom 27.10.2011 IP/11/1248).

Sollte der Staat diese Aufforderung immer noch nicht nachkommen, kann die Kommission in einem nächsten Schritt nach Art. 260 III AEUV ein Verfahren vor dem EUGH anstrengen und dabei ggf. die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen. Dazu ist es gegen Deutschland noch nie gekommen.

Trotz alledem ist es natürlich nicht nur eine rechtliche, sondern auch ein politische Frage, ob sich die Kommission dazu entscheidet, von einem ihrer Mitglieder Strafzahlungen zu verlangen.


2. "Was wäre wenn Deutschland die Strafen nicht zahlen würde? Kann man dann ähnlich wie bei Privatpersonen mit dem Gerichtsvollzieher antanzen ?"

Die Frage nach der Durchsetzung ist eher theoretischer Natur, da aus den oben genannten Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit davon auszugehen ist, dass ggf. verhängte Strafen freiwillig bezahlt werden.

Dennoch gibts es für den Fall der Zahlungsverweigerung Möglichkeiten dieses auch durchzusetzen.

Nach neuerer Auffassung sollen Urteile des EUGH nach Art. 280, 299 AEUV entgegen dem Wortlaut des Art. 299 AEUV, auch gegen Mitgliedsstaaten vollstreckbar sein.
Die Vollstreckung gegen die Bundesrepublik ist in Deutschland in § 882a ZPO geregelt.
Üblicheweise würde man hier aber zum Instrument der Kontopfändung greifen.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht ausgeschlossen.

Alternativ bestünde für die EU ansonsten gegebenenfalls die Möglichkeit, mit Auszahlungen der EU aus den verschiedenen Unionsfonds aufzurechnen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Sie können natürlich gerne über die Nachfragefunktion mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Siegemund
- Rechtsanwalt -


Nachfrage vom Fragesteller 25.04.2012 | 22:06

Vielen Dank
Nach alledem kann die EU also die Gelder gegen Deutschland nicht einfordern was sich aus den Ausnahmen des ZPO Paragraphen ergibt auch sind ja nach dem Grungesetz seit der Föderalusmusreform die Paragraphen des bürgerlichen Rechtes auch ohne Zustimmung des Bundesrates zu ändern so dass dies durchaus änderbar ist

Eine direkte Verfügungsgewalt auf das Deutsche Staatsvermögen hat die EU also nicht

Bzgl der diversen Fördertöpfe könnte natürlich die EU die Zuwendungen aufrechnen oder verrechnen, allerdings sollte man bedenken das Deutschland die EU mehr oder weniger finanziert und seinerseits auch alle Überweisungen an die EU einstellen kann

Spätestens dann wäre die EU Geschichte Staaten sind souverän die Einzelheiten dazu wurden ja erst kürzlich wegen der Italien Sache vom IGH geklärt

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.04.2012 | 10:17

Vielen Dank für die Nachfrage bzw. die Anmerkungen.

Ich möchte sie darauf hinweisen, dass die Nachfragefunktion lediglich dazu gedacht, ist Verständnisfragen in Bezug auf die ursprüngliche Anfrage zu klären.

Insoweit kann ich ihnen bestätigen: Die EU hat keinen direkten Zugriff auf das Vermögen des deutschen Staates.
Aus den bereits dargestellten Grundsätzen steht aber nicht zu erwarten, dass die Bundesrepublik ihren freiwillig eingegangen Verpflichtungen in der EU nicht nachkommen wird.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-28 | 15:40


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Rechtsanwalt Andreas Siegemund
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