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Abgelehnter Widerspruchsbescheid wegen Einstufung eines höheren GdB (z.Z. 50%)


| 22.04.2012 21:54 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Abgelehnter Widerspruchsbescheid v. Versorgungs- amt Fam. und Soziales Oberbayern, wegen höherer Einstufung GdB. Zur Zeit 50% nach Diagnose Brustkrebs. Im Sept/2011 Mastektomie der rechten Brust(Komplettentfernung) mit eingesetzten Expander für angehenden Wiederaufbau. Entfernung von 4 Lymphknoten. Kurze Zeit nach der OP im Sept/2011 kam ein Lymphödem und eine Frozen Shoulder(steifes Schultergelenk) hinzu. Beides ist in Behandlung. Chemotherapie bereits abgeschlossen.
MEINE FRAGE: Frauen die brusterhaltende Operationen hatten/haben werden von Anfang an höher beim GdB (70-80%) eingestuft. Hier sind in den meisten Fällen keine Operationen mehr notwendig. In meinem Fall,2012 eine Operation und danach je nach Herstellerempfehlung aller 12-15 Jahren Tausch der Siliconimplantate. Hat eine Klage (bis 27.4.2012) Erfolg bei solch einer unterschiedlichen Beurteilung. Ich kann es einfach nicht verstehen!!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Einstufung GdB
22.04.2012 | 22:28

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

Zunächst vorausgeschickt, dass ein Verfahren vor dem Sozialgericht von Ihnen selber geführt werden kann und hierfür keine Gerichtskosten anfallen, sollten Sie auf jedenfall den Kampf aufnehmen.

In rechtlicher Hinsicht ist zu sagen, dass es entgegen Ihrer vorgebrachten Meinung auch Urteile gibt, bei denen im Rahmen von Brustkarzinomen darum gestritten wurde, ob überhaupt ein GdB von 50 erteilt wird (LSG Bayern:Entscheidung vom 16.10.2001 - L 15 SB 34/00).

In einer anderen Emtscheidung wurde der Klägerin ein GdB von 60 von vorneherein anerkannt (LSG Hamburg: Urteil vom 12.04.2011 - L 4 SB 20/09).

Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 31.03.2011 - L 11 SB 222/08 hatte den GdB von 50 auf 40 reduziert.

Hierbei ging es aber stets um die Heilbewährungszeit und damit verbundene Verbesserungen.

Bei Ihnnen hingegen trat eine Verschlechterung ein und es sind weitere Operationen zu erwarten.

Allerdings wird zu prüfen sein, inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen höheren GdB rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund kann argumentiert werden, zumal das Gericht in der ersten Instanz zunächst ein eigenes Gutachten nach § 106 SGG einholen wird, um die Auswirkungen beurteilen zu können.

Sie können selber ein eigenes Gutachten nach § 109 SGG einholen, was aber für die erste Instanz nicht anzuraten ist, da dieses Gutachten dann für die 2. Instanz "verbrannt" ist.

Letztendlich handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung der Gerichte.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-04-24 | 13:19


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-24
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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