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Kündigung Liefervertrag


| 22.04.2012 11:59 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Unsere Firma beliefert einen Kunden, der jedoch nicht zahlt. Nachdem die Lieferung eingestellt wurde, wurden wir über eine einstweilige Verfügung verpflichtet, weiter zu liefern. Obwohl der Kunde auch nicht wie vereinbart Vorauszahlungen leistet, wurde die Verfügung durch ein Urteil bestätigt. Können wir den Liefervertrag wegen fehlender Zahlungen trotzdem kündigen und trotz der Verfügung die Lieferung einstellen, damit sich nicht noch höhere Zahlungsrückstände anhäufen?
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Kündigung
22.04.2012 | 13:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal muss ich Ihnen davon abraten, sich nicht an die einstweilige Verfügung zu halten und die Lieferung einfach einzustellen. Anhand des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts gehe ich davon aus, dass Sie im Falle eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung mit der Anordnung eines Ordnungsgelds rechnen müssten. Ohne die genauen Hintergründe und Unterlagen zu kennen kann ich Ihnen demzufolge zunächst nur dazu raten, sich zunächst an die einstweilige Verfügung zu halten.

Sie sollten den Gegner unter kurzer Fristsetzung letztmalig zur Zahlung auffordern und nach erfolglosem Fristablauf die Kündigung des streitgegenständlichen Liefervertrags erklären bzw. sodann von diesem zurücktreten. Danach können Sie nach meiner Einschätzung ggf. einen Antrag nach § 927 ZPO stellen und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragen.

Alternativ können Sie auch einen Antrag nach § 926 ZPO stellen, sofern das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist. Sie können beantragen, dass angeordnet wird, dass der Gegner innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Damit würde die Angelegenheit in das Hauptsacheverfahren übergehen.

Alternativ können Sie selbstverständlich die einstweilige Verfügung hinnehmen und separat, d.h. in einem neuen Verfahren, Klage auf Zahlung erheben. Damit könnten Sie letztendlich zu einem Vollstreckungstitel über den Ihnen zustehenden Geldbetrag kommen. Diese Vorgehensweise macht jedoch nur Sinn, wenn Sie sicher sind, dass der Gegner liquide ist.

Welcher Weg hier der richtige ist, kann ohne Vorlage der konkreten Verträge und der bisherigen Unterlagen zum Rechtsstreit nicht verlässlich beantwortet werden. Bei meinen Angaben handelt es lediglich um eine erste Einschätzung. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten Sie sich dringend an einen Rechtsanwalt wenden, der die hiesige Angelegenheit für Sie abwickelt. Die Angelegenheit ist rechtlich komplex. Auch hängt sehr viel davon ab, welche rechtlichen Schritte bislang genau eingeleitet wurden. Ihre diesbezüglichen Angaben reichen nicht aus, um Ihnen genau den passenden Weg aufzuzeigen. Jedenfalls sollten Sie nicht einfach gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wesentliche Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de



Bewertung des Fragestellers 2012-04-24 | 21:12


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Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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