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GEWÄHRLEISTUNG


21.04.2012 14:59 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Wir veräußern (auf eigene Rechnung) höherwertige neue und gebrauchte Geräte aus Insolvenzmassen primär an Mediziner und Gewerbetreibende.

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Waren und der Tatsache, dass der Kunde (theoretisch) nach Übergabe der Geräte Teile austauschen und eine Gewährleistung geltend machen könnte, würde ich diese gerne direkt oder indirekt ausschließen wollen.

In der Regel prüft der Kunde die Ware vor Übergabe und ist aufgrund des im Vergleich zum Wettbewerb deutlich günstigeren Kaufpreises auch dazu bereit auf Gewährleistungsansprüche zu verzichten.

So würde beispielsweise ein Verkauf als defekt, ohne Funktion oder Ersatzteilspender vom Kunden oder der Zusicherung, dass er als Gewerbetreibender handelt, akzeptiert.

Wie lautet eine juristisch „wasserdichte" Formulierung oder Vereinbarung , die mich vor zukünftigen Gewährleistungsansprüchen von Seiten des Käufers schützt ?

a) bei Abholung
b) bei Versandkauf (ggf. nach Ablauf einer eingeräumten Rückkgabefrist)



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Gewährleistung
21.04.2012 | 16:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Gewährleistung und ein Gewährleistungsausschluss ist bei Abholung oder Versand gleich zu behandeln. Eine Unterscheidung gibt es nach deutschem Recht insoweit nicht.

Verkaufen Sie als Händler an einen Privatkunden, können Sie die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen. Sie können bei Gebrauchtgeräten die Gewährleistung dann lediglich auf ein Jahr begrenzen (sonst zwei Jahre).

Dieses ist in § 475 BGB geregelt und kann nicht wirksamm umgangen werden. Eine "wasserdichte Formulierung" gibt es also
für diesen Fall nicht.

Sind Mängel/Fehler vorhanden, müssen diese zwingend im Kaufvertrag aufgeführt werden. Wenn der Kunde dann diese Mängel/Fehler akzeptiert (darum die schriftliche Aufnahme im Kaufvertrag), greift aber dann zu Ihren Gunsten nun § 442 BGB. Kauft jemand eine Sache, obwohl ihm die Mängel bekannt sind, kann er keine Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels geltend machen.

Verkaufen Sie hingegen an Gewerbetreibende, sieht es anders aus:

Dann gilt § 475 BGB nicht (da kein Verbraucher), und Sie können die Gewährleistung ausschließen. "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft", reicht dann aus. Dieser Gewährleistungsausschluss muss aber vor oder bei Kauf vereinbart sein. Es reicht also nicht, wenn Sie dieses auf einer Rechung oder Lieferschein erstmals schreiben.

Allerdings gilt dieses (Ausschluss gegenüber Gewerbetreibende, zeitliche Begrenzung bei gebrauchten Sachen und Verkauf an Verbraucher), alles dann nicht, wenn Sie eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sachen gewährt oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Dann hilft Ihnen auch der wirksame Gewährleistungsausschluss nicht mehr. Dieses ergibt sich aus § 444 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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