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Rücktritt vom Mietvertrag und Provisionsfrage


20.04.2012 20:08 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen bezüglich des Themas Mietrecht. Ich freue mich, wenn jemand Zeit nehmen möchte, meine Fragen zu beantworten.

1. Hintergrund:
Ich habe eine Wohnung besichtigt die zu vermieten war und während der Besichtigung wurde der Boden eines Zimmers von einem Handwerker geschliffen. Es war nicht unbedingt möglich, dieses bestimmte Zimmer vollständig zu besichtigen. Es war auch nicht möglich, die Verkehrslärm einzuschätzen, da wegen des schleifen konnte ich den Verkehr nicht hören.

Trotzdem beim ersten Eindruck hat der Wohnung und seine Lage mir sehr gut gefallen.

Einige Tage danach habe ich den Makler und Vermieter in die Wohnung getroffen zum Abschluss eines Mietvertrags.

Während dieses Treffens ist der Verkehrslärm in die Wohnung mir sehr aufgefallen. Ich konnte zudem auch die Zimmer richtig besichtigen, die beim ersten Besuch geschliffen wurde.
Trotz erheblicher Zweifel während des Termins zum Vertragsabschluss bezüglich Straßenlärm und Wohnungsschnitt habe ich doch den Mietvertrag unterschrieben.

Während einige Tage danach, aus Neugier bin ich zur Wohnung gefahren um die Verkehrsbelastung zu überprüfen, und habe festgestellt (ohne die Wohnung zu betreten), dass die Lage schon etwas verkehrsbelastet ist. Es ist eine 50km/h Zone und je nach Tageszeit fahren 10 bis 25 Autos je fünf Minuten vorbei.

Wegen dieser Feststellung über das Verkehrssituation und der Schnitt der Wohnung die ich bei der ersten Besichtigung nicht feststellen konnte, habe ich dann versucht vom Mietvertrag zurück zu treten. Obwohl der Einzugstermin noch nicht erreicht ist, wurde ich von dem Makler informiert, dass ich nur die gesetzliche Kündigungsfrist in Anspruch nehmen darf, unabhängig davon ob ich eigentlich einziehe oder nicht. Auch unabhängig davon wäre die Provision beim Vertragsabschluss fällig.

Deshalb meine Frage: Darf ich eigentlich vom Mietvertrag wegen diese Gründe zurücktreten, ohne einen Cent an den Makler und Vermieter bezahlen zu müssen? Meine Meinung nach konnte ich beim ersten Besichtigung keine ausgeglichene Eindruck von der Wohnung und seine Lage entwickeln, wegen die zwei Punkte dich ich genannt habe. Ich habe das Gefühl dadurch, dass die Wohnung die ich zugesagt habe, nicht unbedingt die Wohnung entspricht, die ich ursprünglich besichtigt habe.

2. In den Mietvertrag ist die Grundmiete beschrieben als nnn,-Euro, zuzüglich nn,- Euro für eine Garage, und das die Grundmiete insgesamt beträgt die Summe die eigentliche Grundmiete + Kosten für eine Garage.

In der Rechnung von den Makler ist die Maklercourtage berechnet als zwei Monatsmiete von nnn,-Euro inklusive Garage zzgl. 19% MwSt. Komischerweise wurde auch die Kaution festgelegt als zwei Monatsmiete – ohne das die Garage dazu berechnet wurde. Das heißt, es wurde auf die Garage in die Kaution verzichtet, aber nicht bei der Provision.

Meine Frage: darf der Preis der Kaltmiete zuzüglich einer Garage berechnet werden und darf bei der Provision die monatlichen Kosten der Garage dazu berechnet werden?
Meiner Meinung nach, wäre die richtige Provision 2,38 x Grundmiete ohne monatlichen Beitrag für die Garage dazu zu berechnen. Ich könnte es verstehen, wenn die Garage automatisch in die Kaltmiete einberechnet wurde und dadurch nicht als "Zuzüglich" genannt werden musste. Ich finde es sehr merkwürdig.

Eine sehr lange Beitrag, aber ich freue mich über Ihre Antworten dazu.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag Rücktritt
20.04.2012 | 21:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Sie haben kein generelles Rücktrittsrecht vom Mietvertrag, es sei denn, ein solches Recht wäre ausdrücklich im Vertrag aufgeführt, was aber regelmäßig nicht der Fall ist. In Betracht käme allenfalls eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Hierfür müsste Sie aber der Vermieter arglistig über die wirkliche Lärmbelästigung getäuscht haben. Das ist aber bereits nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Die Gerichte legen die Vorschrift sehr eng aus. Sie kannten die Lage bei der Besichtigung und hätten ja vor Unterzeichnung des Vertrages Gelegenheit gehabt, die Lärmbelastung zu überprüfen. Auch den Schnitt der Wohnung konnten Sie bei der Besichtigung feststellen. Sie hätten sich Bedenkzeit erbitten müssen, um die Lärmbelastung zu einem anderen Zeitpunkt zu prüfen.

Die Chancen einer Anfechtung stehen daher sehr schlecht. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wäre der Vertrag von Anfang an nicht zustande gekommen und auch der Provisionsanspruch des Maklers wäre erloschen. Dies sehe ich aber leider nicht.

Ihnen bleibt nur die Kündigung mit der üblichen Frist von drei Monaten, es sei denn, es wäre im Vertrag etwas anderes vereinbart.

Bei einer Kündigung bleibt aber der Provisionsanspruch des Maklers erhalten.

2. Wenn der Makler auch die Garage vermittelt hat, dann darf er die Provision auch inklusive der Garagenmiete berechnen. Die Mietsicherheit darf nur nach der Miete der Wohnung selbst ermittelt werden, daher der Unterschied. Das folgt aus § 551 I BGB, die Garage gehört nicht zum Wohnraum und bleibt daher bei der Mietsicherheit außer Betracht.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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