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Dachausbau bei Wohnungseigentumsgemeinschaft


| 19.04.2012 13:54 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Wir beabsichtigen den Kauf einer Doppelhaushälfte, die Teil einer Wohnanlage mit drei weiteren Haushälften und einem Einfamilienhaus ist. Es ist nach Wohnungseigentum geteilt.

Kaufentscheidend ist für uns der Ausbau des Spitzbodens. In der Teilungserklärung sind bezüglich baulicher Veränderungen keine speziellen Regelungen getroffen, so dass wir als Laien ausgehen, dass alles nach WEG geregelt ist. Auch bezüglich Entscheidungen in Eigentümerversammlungen sind keine speziellen Regelungen getroffen, es ist nur vermerkt, dass jeder Eigentümer eine Stimme erhält. Weiterhin ist zu erwähnen, dass es noch nie Eigentümerversammlungen gab und auch keinen Verwalter (die Eigentumsgemeinschaft existiert seit 1997)

Hier fangen nun unsere Fragen und Probleme an:

- Nach eigenen Recherchen bedarf der Ausbau eines Dachbodens der Zustimmung der anderen Eigentümer, und da es sich um eine bauliche Veränderung handelt aller Eigentümer, also einstimmig Sehe ich das richtig? Zur Information: Es handelt sich um den Innenausbau des Dachs sowie des Einsetzens eines zusätzlichen Dachfensters.

- Der Verkäufer hat nun begonnen, die schriftliche Zustimmungen der übrigen Eigentümer einzuholen. Ist hier auf etwas zu achten, damit wir vor Kauf eine rechtssichere und verbindliche Zustimmung haben?

- Leider befindet sich ein Eigentümer für das nächste halbe Jahr im Ausland und kann nicht erreicht werden. Ist seine schriftliche Zustimmung dennoch unabdingbar, sollten alle anderen Eigentümer dem Ausbau zustimmen (es handelt sich zudem um den direkten Nachbarn, der wahrscheinlich am ehesten direkt durch den Ausbau betroffen sein wird)? Da es bisher keine Eigentümerversammlungen gab, hat er auch keine Vertretung organisiert. Gibt es in diesem Fall spezielle Regelungen zu unseren Gunsten?

- Gibt es generell eine Möglichkeit, trotz Abwesenheit, eine verbindliche Zusage zum Dachausbau zu erhalten, oder kommen wir nicht drum herum, eine im Original unterschriebene Zustimmung einzufordern. Wenn das der Fall ist, würde auch eine eingescannte, unterschriebene Zustimmung ausreichen, da sich besagter Eigentümer im fernen Ausland befindet und der Postweg voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße!
19.04.2012 | 14:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Richtig ist zunächst Ihre Vermutung, dass für den Ausbau des Dachgeschosses und insbesondere für das Einsetzen eines Fensters die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich ist.

Sie kommen damit nicht ohne die schriftliche Zustimmung des sich im Ausland befindenden Eigentümers aus.

Nach § 23 Abs. 3 WoEigG muss die Zustimmung zu einem solchen Beschluss schriftlich erteilt werden.

Die Erfordernisse an die Schriftform sind in § 126 BGB geregelt. Danach muss eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers vorliegen.

Die von Ihnen vorgesehene Vorgehensweise des Einscannens einer unterschriebenen Zustimmung, wahrscheinlich zum Zwecke der elektronischen Versendung, würde ebenso wie ein Fax, nicht den Anforderungen an die Schriftform genügen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, dass der vorgesehene Dachausbau wirklich von allen Miteigentümern genehmigt ist, werden Sie um die Einholung einer Zustimmung im Original nicht herum kommen.


Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 06.05.2012 | 21:36

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort, etwas verspätet, habe ich nun doch noch eine Nachfrage. Was genau bedeutet "insbesondere das Einsetzen eines Fensters". Würde das im Umkehrschluss bedeutet, dass der reine Dachinnenausbau ohne EInsetzen eines neuen Fensters, nicht zwingend die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert?
Das Dach soll nämlich nur gelegentlich als Hobbyraum oder Gästezimmer genutzt werden, da es sich um einen Spitzboden handelt, in dem Stehen nur auf einer Breite von ca. 50 cm möglich ist.

Hintergrund ist nämlich der: Die Verkäuferin hat eigeninitiativ Zustimmungen der anderen Eigentümer eingeholt, allerdings fälschlicherweise nur für den Einbau des Dachfensters, nicht für den Dachausbau als solchen. Würde das ausreichen?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.05.2012 | 21:54

Der Dachausbau ist grundsätzlich zustimmungspflichtig, so dass Sie auch dann die Zustimmungen einholen müssen, wenn kein Fenster eingesetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-05-06 | 23:46


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Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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