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Weiterberechnung Kosten Hausbau


16.10.2006 11:49 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Ab dem Jahr 2002 wurde von meiner Frau ein Haus gebaut, das ich gemeinsam mit ihr bewohne. Die alleinige Eigentümerin des Hauses ist meine Frau. Der Hausbau ist noch nicht vollständig fertiggestellt. Es hat zwar schon die Endabnahme stattgefunden, es werden aber zur Zeit noch weitere Arbeiten im und am Haus durchgeführt.
Teilweise wurden Arbeiten von Arbeitnehmern meiner Firma durchgeführt. Bis zum heutigen Tag wurden noch keine Kosten an meine Frau weiterberechnet. Jetzt hat das Finanzamt wegen fehlender Baurechnungen ( Verdacht auf Schwarzarbeit ) ein Strafverfahren gegen mich eröffnet. Ist denn strafbar, wenn ich wegen anhaltender Bauarbeiten noch keine Rechnung an meine Frau geschrieben habe? Wann hätte ich die Rechnung über die Bauarbeiten denn schreiben müssen?
Wir leben in Gütertrennung ist aber steuerrechtlich gemeinsam veranlagt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
16.10.2006 | 13:29

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Soweit Sie beabsichtigen für die Arbeiten an dem Haus eine Rechnung an Ihre Frau zu stellen, wird sicherlich der Tatbestand der Steuerhinterziehung (Untreue) nicht erfüllt sein.

Allerdings wird das Finanzamt bzw. die Staatsanwaltschaft annehmen, daß Sie zu Lasten des Unternehmens Arbeiten an Ihrem bzw. dem Eigentum Ihrer Frau durchführen, insoweit möglicherweise auch eine Untreue in Betracht kommen könnte. Sicherlich besteht der Verdacht, daß betriebliches Vermögen unversteuert in das Privatvermögen (durch unentgeltliche Arbeitsleistung) übergehen könnte und somtit Ihr Unternehmen mit den Kosten für private Arbeiten belastet und dies dann auch die Steuerlast entsprechend reduzieren könnte. Denn Sie profitieren durch das Wohnen im Hause Ihrer Frau auch von den Arbeiten am Haus.

Sie sollten zum einen die Absicht eine Rechnung zu erstellen dokumentieren. Auch ein Angebot oder eine Basis auf der die Berechnung der Arbeiten erfolgen, ist sicherlich ratsam.

Weiterhin erforderlich ist eine Übersicht, wann und wieviel Ihre Arbeitnehmer konkret am Privathaus gearbeitet haben, um dann auch eine entsprechende Rechnung erstellen zu können.

Weiterhin empfehle ich Ihnen einen Kollegen mit der Sache zu beauftragen. Dieser kann bei den Ermittlungsbehörden Akteneinsicht nehmen, um festzustellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Erst nach Akteneinsicht ist es dann ratsam die eigenen Argumente gezielt vorzubringen, um den Vorwurf, die in dem Strafverfahren aufgeworfen werden, zu entkräften. Ohne entsprechende Akteneinsicht würde eine Argumentation ins blaue hinein erfolgen, so daß die Beauftragung eines Kollegen sicherlich sinnvoll ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste Übersicht verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Ergänzung vom Anwalt 17.10.2006 | 10:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

ergänzend darf ich hier noch auf § 14 UStG verweisen, wonach Sie verpflichtet sind, nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG nach sechs Monaten eine Rechnung zu stellen.

Insoweit wird Ihnen das Unterlassung der Erstellung einer entsprechenden Rechnung auch zum Vorwurf gereicht werden können.

Die Vorschrift füge ich Ihnen bei.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

§ 14 Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 2Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so gilt Folgendes:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

782 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht