Hingabe Sicherheiten kündigen / widerrufen - Sicherungsgeber ist nicht Kreditnehmer
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
| in unter 2 Stunden
Sicherungsgeber ist nicht Kreditnehmer. Wie muss der Sicherungsgeber gegenüber dem Kreditnehmer die Sicherheitenhingabe widerrufen bzw. kündigen um die Freigabe seiner Sicherheiten zu erreichen bzw. durchzusetzen?
Sehr geehrte Damen und/oder Herren Rechtanwälte,
dieser Anfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A ist Eigentümer eines freistehenden 11/2 Familienhauses, das von A nicht mehr bewohnt wird, sondern aufgrund eines notariellen Vertrages über ein lebenslanges, persönliches Wohnrecht seit Jahren ausschließlich von den Eheleuten B genutzt wird. Für den Vertrag, d.h. für die Einräumung und Überlassung des dinglichen Wohnrechts (Wohnungsrecht) bezahlte B X0.000€ an die Tochter von A, die das Geld zur Schaffung von Ersatzwohnraum für A in einem anderen Objekt verwendete. Für die Dauer der Ausübung des Wohnrechts entrichtet B eine wiederkehrende monatliche Zahlung von X00€ als Rente an den jeweiligen Eigentümer. Die Nutzung der Immobilie einschließlich aller Rechte und Verpflichtungen ist vor Jahren mit Bezug der Immobilie auf die Berechtigten B übergegangen und das Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen.
Weil B vor Abschluss des notariellen Vertrages nach eigenen Worten nicht über die benötigten Barmittel verfügte um A die vereinbarten X0.000€ zu bezahlen, wollte B den erforderlichen Betrag mit einem Darlehen vorfinanzieren. Als zinsgünstige Alternative bot sich ein Bauspardarlehen an und da B damals versicherte keine eigenen Sicherheiten zu haben, ermöglichte A durch Eintragung einer Grundschuld auf dem Wohnrechtsobjekt (11/2 Familienhaus) die Aufnahme und Auszahlung des Bauspardarlehens B. In der Grundschuldbestellungsurkunde werden B als Schuldner und A als Sicherungsgeber bezeichnet. Desweiteren ist im Wohnrechtsvertrag diese Grundschuld als haftend für das Darlehen der B erwähnt. Darüber hinaus wurde mit der Darlehensnehmerin/Wohnrechtsinhaberin B keine schriftliche Vereinbarung über die Sicherheitenhingabe bzw. -rückgabe getroffen. Für diese Sicherheitsleistung (Grundschuld) des A existiert auch keine Gegenleistung der Darlehensnehmerin B. Die Gestellung der Sicherheit erfolgte gegenüber B mit der Maßgabe, dass der Wohnrechtsvertrag wie vereinbart abgeschlossen wurde und die Grundschuld unbefristet nur für den Augenblick gilt, solange B keine eigenen Sicherheiten stellen kann. Das ist von Belang im Zusammenhang mit einer von B zu erwartenden Erbschaft über X00.000€, die zwischenzeitlich abgewickelt wurde. Darüber hinaus haben B kürzlich einen neuen Bausparvertrag abgeschlossen und mit einer Sonderzahlung über X0.000€ aufgefüllt.
A braucht jetzt für ein eigenes, neues Bauspardarlehen die o.g. zu Gunsten B erteilte Grundschuld für eigene Zwecke. Die Bausparkasse kann das neue Bauspardarlehen für den Fall gewähren, dass B adäquate Ersatzsicherheiten zur Verfügung stellt und die bisher das Bauspardarlehen B sichernde Grundschuld das neue Bauspardarlehen von A absichert.
Während eines diesbezüglichen Termins bei der Bausparkasse teilten B mit, dass es für sie derzeit keinen Grund gibt, auf die Sicherung ihres Darlehens zu verzichten und kein Handlungsbedarf besteht.
Aufgrund der Blockadeposition von B ist nicht mehr von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen und es stellt sich nun die Frage:
Wie muss der Sicherungsgeber A gegenüber dem Kreditnehmer B die Sicherheitenhingabe widerrufen bzw. kündigen um die Freigabe seiner Sicherheiten zu erreichen bzw. durchzusetzen?
Mit freundlichen Grüßen
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