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Berücksichtigung von Darlehen bei Hausverkauf innerhalb der Spekulationsfrist


| 17.04.2012 16:41 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Vor 20 Jahren wurde ein Mietobjekt von zwei Käufern erworben (keine Eigennutzung). 2005 schied ein Partner aus, der andere übernahm die 50% Eigentumsanteile zu einem Preis von 70.000€. In der Folge wurde das Haus für 300.000 € umfassend instandgesetzt und einige Wohnungen erneuert. Diese Maßnahmen wurden nahezu vollständig mit Darlehen finanziert.
2010 musste das Haus verkauft werden. Erlös: 500.000. Das FA geht nun davon aus, dass auf den 50% -Anteil die Regelung für Verkäufe innerhalb einer 10-Jahresfrist anzuwenden ist und rechnet wie folgt: 250.000 anteiliger Verkaufserlös abzüglich 70.000 Kaufpreis abzgl. etwa 50.000 nicht abgeschriebener Herstellungsaufwand = zu besteuernder Spekulationserlös von 130.000 €.
Da aber mit dem Verkauf die Darlehen nebst Vorfinanzierungsentgelt fällig wurden (vereinfacht: 250.000) erhielten wir de facto nur 250.000 € ausgezahlt - für den 50%-Anteil also 125.000. Zieht man nun wie oben Kauf (-70.000 ) und Herstellungsaufwand (-50.000) ab, bliebe nach unserer Auffassung ein Erlös von 5.000 €. Das heißt: Die sich aus den Rechnungen des FA ergebende Steuerforderung liegt um ein Vielfaches über den tatsächlich erzielten Erträgen. Die Frage also: Kann es sein, dass die abzulösenden Darlehen nicht berücksichtigt werden und wir mithin Geld versteuern müssen, das wir nie erhalten haben?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Hausverkauf Darlehen
17.04.2012 | 17:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
207 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In § 23 EstG ist geregelt, wie es sich mit den privaten Veräußerungserlösen verhält.
In Abs. 3 ist folgendes festgehalten: „Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits."

Darlehenszinsen für einen Kredit, den Sie für die vermietete Immoblie verwendet haben haben, sind als Finanzierungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Zu den steuerlich absetzbaren Werbungskosten zählen aber nur der enthaltene Zinsanteil, nicht aber die Tilgung. Insofern können Sie den erzielten Gewinn um die Darlehenszinsen bereinigen.

Was Sie zusätzlich an Werbungskosten geltend machen können, findet sich in § 9 EStG.Auch die Erhaltungskosten, zB. bei Renovierungen und Modernisierungen können Sie steuerlich absetzen. Dies wird aber wahrscheinlich schon im Rahmen der Gewinnermittlung bei Eunkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksicht worden sein.

Das Darlehen können Sie leider nicht in der von Ihnen angedachten Weise berücksichtigen. Dies würde da ja auch praktisch doppelt geschehen, einmal als Tilgung und einmal als mit den durch das Darlehen finanzierten Renovierungs- und Instandhaltungskosten.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-04-19 | 06:50


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Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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