17.04.2012 | 12:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Grundstücksübertragung regelt
§ 925 Abs. 1 BGB. Hiernach muss die Einigung und Übergabe (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer vor dem Notar stattfinden.
I.
Hierbei ist jedoch keine persönliche Anwesenheit beider Parteien erforderlich; insoweit genügt daher auch eine bevollmächtigte Person (
§ 164 BGB), die die Auflassung erklärt (vgl. Bassenge in: Palandt, § 925 Rn. 5). Zu beachten ist jedoch, dass entsprechend
§ 29 GBO die Bevollmächtigung öffentlich beglaubigt sein muss. Diese Voraussetzung dürfte in Ihrem Fall wohl nicht gegeben sein, da Ihr Partner „unauffindbar" ist und bei der Beglaubigung jedoch anwesend sein muss.
II.
Eine gleichzeitige Anwesenheit liegt auch dann vor, wenn ein Nichtberechtigter die Auflassung erklärt und der Berechtigte die Erklärung rückwirkend genehmigt (
§ 184 BGB) (vgl. LG Aurich v. 02.01.1987 - 3 T 298/86). Auch hier muss jedoch die Genehmigung gemäß
§ 29 GBO rückwirkend beglaubigt werden. Vertrauen Sie also darauf, dass Ihr Partner zumindest nach dem Termin relativ zügig die Genehmigung Ihrerseits beglaubigen lässt, könnten Sie beim dem Notartermin die Auflassung für Ihren Partner erklären.
III.
Ansonsten könnte im Falle einer Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung die Fiktion der Abgabe erreicht werden (vgl.
§§ 894 ff. ZPO). Sofern im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht schon ein solches Urteil ergangen ist, wird dies innerhalb der nur begrenzt vorhandenen Zeit nicht möglich sein.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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