17.04.2012 | 09:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Wie kann man eigentlich als Rechtsanwalt sich als Verfahrenspfleger beiordnen lassen und was ist eigentlich die Aufgabe und die Pflicht eines Verfahrenspfleger?
Die Aufgabe des Verfahrenspflegers umfasst die Betreuung des Betroffenen des familiengerichtlichen Verfahrens.
Nach
§ 276 FamFG kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen – in der Regel, wenn Kinder im Verfahren beteiligt sind.
Auch ein Rechtsanwalt kann sich vom Gericht zum Verfahrenspfleger bestellen lassen.
2) Wie weit darf ein Verfahrenspfleger gehen und mit wem darf er in Kontakt treten?
Seine Aufgabe ist zeitlich begrenzt und er begleitet den oder die Betroffenen durch das Verfahren.
Dabei spricht er mit den Beteiligten und gibt auch vor Gericht eine Stellungnahme ab. Der Verfahrenspfleger kann für die Betroffenen auch Rechtsmittelerklärungen abgeben.
So ist eine wichtige Aufgabe des Verfahrenspflegers unter anderem in Unterbringungsangelegenheiten, für den Betroffenen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts einzulegen.
Dies bedeutet, dass der Pfleger den Betroffenen im Verfahren unterstützen und nicht ersetzen soll.
Dies geht nicht mehr soweit, dass die Betroffenen quasi entmündigt sind, wie früher.
3) Wenn man eine Kindeswohlgefährdung mitbekommt und das dem Jugendamt mitteilt. Kann man sich dann in den Schreiben schon als Verfahrenspfleger bestellen lassen oder beiordnen lassen oder kann man die Kindeswohlgefährdung nicht gleich dem Familiengericht mitteilen und gleich denn Antrag als Verfahrenspfleger stellen?
Man kann sich in einem solchen Fall nicht automatisch zum Verfahrenspfleger bestellen lassen.
Nach
§ 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Nach §
276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung i.d.R. erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
Nach
§ 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung des Verfahrenspflegers nur abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Gemäß
§ 276 Abs. 2. Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen.
Nur, weil man eine Kindeswohlgefährdung meldet, qualifiziert man sich nicht gleich als Verfahrenspfleger.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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