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Vertragsrecht Autoleasingabwicklung Erbe


16.04.2012 20:56 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Siegemund




Sehr geehrte Damen und Herren,

durch eine plötzlichen Todesfall in der Familie bin ich mit meinen beiden Geschwistern und meiner Mutter erben geworden. Dazu gehörte u.a. ein finanziertes KFZ. Dieses wurde mit einer Kommissionsvereinbarung an den Händler zurückgegeben. Dort wurde es durch einen Sachverständigen begutachtet. Dabei hielt der Sachverständige im Gutachten fest, dass der Zweitschlüssel fehle. Daraufhin wurde das Fahrzeug 680 € schlechter bewertet, da die Schließanlage getauscht werden müsste. Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Verkäufer im Autohaus, wiesen wir darauf hin, dass lt. Vereinbarung der Zweitschlüssel mit übergeben wurde, sich also ein Austausch nicht erforderlich machen muss. Er gab an, dieses zu beachten. Nach Verkauf des Fahrzeuges (ca.1500 € über DAT-Schwacke) bekamen wir eine Abrechnung der finanzierenden Bank. Diese möchte nunmehr noch ca. 2000 € für den offenen Finanzierungsbetrag haben. Nach heutigem Telefonat wurde uns bekannt, dass der Bank nur das Gutachten bekannt war und die Forderung darauf beruht. Die 680 € hätten wir sollen früher bei der Bank, vor Verkauf des Fahrzeuges, anmahnen. Jetzt sei das zu spät und eine nachträgliche Einbeziehung nicht möglich. Der Verkaufsberater im Autohaus entgegnete uns darauf hin, dass nur ein Vertrag zwischen der Bank und den Nachkommen bestehe, insofern sei er nicht verpflichtet, das Geld jetzt zu erstatten.
Wie können wir uns verhalten? Es handelt sich immerhin um 680 €. Wer muss den Betrag tragen oder können wir den Betrag einfach aus der Bankforderung abziehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Vertragsrecht
20.04.2012 | 17:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Siegemund
4 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen ist es schwer die genauen vertraglichen Verbindungen zwischen den Beteiligten nachzuvollziehen.

Sie schildern, das Sie den Zweitschlüssel an das Autohaus übergeben haben und ihnen sogar eine schriftliche Vereinbarung als Nachweis dazu vorliegt.

Das Autohaus kann sich dann grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Austausch der Schließanlage notwendig war.

Es kann die Auszahlung nach dem Kommissionsverkauf nicht um die entsprechende Summe kürzen.

Davon ausgehend dass die Abrechnung des Verkaufs direkt zwischen dem Autohaus und der Bank erfolgte, hätte dann die Bank einen Anspruch gegen den Verkäufer auf zusätzliche 680 €.

Es wäre dann Aufgabe der Bank, den fehlenden Betrag vom Autohaus einzufordern.

Sie wären dann tatsächlich berechtigt, 680 € weniger als die geforderten 2000 € an die Bank zu zahlen.

Ich würde ihnen raten, den Vorgang ihrer Bank gegenüber zu schildern und den Nachweis, dass sie zwei Schlüssel übergeben haben, beizufügen.


Sollten Sie die Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens ihrer Bank gegenüber vorher schon verbindlich akzeptiert haben, wären sie gegebenenfalls doch zur Zahlung des gesamten Betrages an ihre Bank verpflichtet.
Sie können dann lediglich den Betrag vom Autohaus als Schadensersatz verlangen.


Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Sie können natürlich gerne über die Nachfragefunktion mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Siegemund
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Siegemund
Dresden

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