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Mutterschaftsgeld: Krankenkasse in Zahlungsverzug setzen


16.04.2012 20:41 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Friederike Ernst




Guten Tag,

Folgende Situation:
Der errechnete Entbindungsterim ist in 3 Wochen. Vor rund 4 Wochen (also 7 Wochen vorher) wurde die ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Termin zur Entbindung ausgestellt. Diese wurde entsprechend ausgefüllt und umverzüglich der Krankenkasse vorgelegt.

Bis heute ist noch keine Zahlung der Krankenkasse erfolgt. Im Rahmen der telefonischen Nachfrage wurde von seitens der Kasse lediglich erwähnt, dass der Vorgang in Bearbeitung sei.

Folgende Frage:
a) Gibt es eine Frist, in der die Kasse zur Zahlung verpfichtet ist?
b) Ab welchen Zeitpunkt darf die Kasse in Zahlungsverzug gesetzt werden?

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Krankenkasse
17.04.2012 | 10:26

Antwort

von

Rechtsanwältin Friederike Ernst
3 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass diese Antwort nur eine erste Orientierung geben kann und nicht alle Eventualitäten abdeckt. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld besteht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen.
Sollten Sie jedoch einen Anspruch auf Mutterschutzgeld seitens der Krankenkasse haben, so gibt es dafür keine eindeutige Fälligkeitsregel. Im Regelfall wird das Mutterschaftsgeld während eines 14-wöchigen Mutterschutzes gezahlt. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem errechneten Geburtstermin (ET) und beginnt 6 Wochen vor (pränatal) und endet 8 Wochen nach (postnatal) der Geburt. Üblicherweise werden die 6 Wochen vor der Geburt mit einer ersten Überweisung als Vorschuss gezahlt und in einer zweiten Zahlung die Leistungen für die 8 Wochen nach Geburt des Kindes erbracht und ggf. – bei früherer oder späterer Geburt als der ET angab – mit dem Vorschuss verrechnet. Der erste Betrag wird bis zum voraussichtlichen Entbindungstermin erbracht.
Sollten Sie Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil haben, so erhalten Sie diesen von Ihrem Arbeitgeber üblicherweise zum gleichen Zeitpunkt wie zuvor das monatliche Gehalt.
Um das Mutterschaftsgeld nach der Geburt zu erhalten, ist die Bescheinigung über die Geburt des Kindes wichtig. Hierfür gibt es eine eigene Ausführung der Geburtsurkunde, die für gewöhnlich den Vermerk „Für die Beantragung von Mutterschaftshilfe" trägt.
Sollten Sie aufgrund der schleppenden Bearbeitung der Krankenkasse in finanzielle Engpässe geraten, so suchen Sie das Gespräch mit der Krankenkasse. Denn grundsätzlich gilt: Durch die Schwangerschaft und die damit verbundenen Beschäftigungsverbote sollen werdenden Müttern eben keine finanziellen Nachteile entstehen. Die Gründe für eine Verzögerung in der Bearbeitung können vielfältig sein. Sollten Sie zuvor versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, so kann die Verzögerung bspw. auch an einer verzögerten Mitarbeit Ihres Arbeitgebers liegen, da die Krankenkasse auch von diesem Einkünfte einholt, um die Höhe des Mutterschutzgeldes zu berechnen.

Ich bedauere Ihnen keine konkretere Antwort geben zu können.


Mit freundlichen Grüßen,

Friederike Ernst

Rechtsanwältin Ernst
Zum Jagenstein 1
14478 Potsdam

Tel.: 0331/58 244 75
Email: kontakt@rechtsanwaeltin-ernst.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Friederike Ernst
Potsdam

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