Insolvenz abbrechen ???
16.04.2012 19:41
| Preis:
***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
Mein Schuldnerberater meint, dass man ein
Insolvenzverfahren abbrechen kann und unter einer besonderen Vorschrift in 3 Jahren neu Beginnen darf.
Stimmt dies. Es geht darum, dass ich mich im laufenden Insolvenzverfahren neu verschuldet habe und diese Verbindlichkeiten nicht abzahlen kann.
nun meinte er, dass das Verfahren für mich abbrechen lassen will und neu beginnen lässt.
Wie ist das möglich ? Soetwas habe ich noch nie gehört.
Es ist ein Berater der Awo. Also eine normale Schuldnerberatung der Gemeinde bei mir in der Stadt
Trifft nicht Ihr Problem?
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Insolvenz
16.04.2012 | 21:50
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Wurde das
Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen bereits eröffnet, dann können Sie dieses nicht zurücknehmen, sondern allenfalls die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger nach
§ 213 InsO erreichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Restschuldbefreiungsantrag zurückzunehmen mit dem Ziel, diesen Antrag in einem zweiten Insolvenzverfahren erneut zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss unter analoger Anwendung von
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO hierfür eine so genannte "Sperrfrist" von drei Jahren eingehalten werden (vgl.BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221 / 09). D.h. wenn Sie in dem laufenden Verfahren nunmehr den Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen, ist ein Restschuldbefreiungsantrag in einem weiteren Verfahren erst nach Ablauf von drei Jahren zulässig. - Wurde das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen noch nicht eröffnet, dann können Sie den Eröffnungsantrag wie auch den Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen, wobei der Restschuldbefreiungsantrag in dem neuen Verfahren erst nach drei Jahren nach der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrages in dem jetzigen Verfahren zulässig sein wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
16.04.2012 | 22:25
Mein Verfahren ist im 5. Jahr. Wäre dann diese Rücknahme der Restschuldbefreiung möglich und dann in 3 Jahren erneut mit allen Gläubigern und neuen Schulden machbar.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.04.2012 | 15:07
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen nach 5 Jahren aufgehoben sein dürfte und Sie sich in der sog. Wohlverhaltensphase befinden, können Sie nunmehr nur den Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen. Darüber hinaus werden Sie die Möglichkeit haben nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist einen zweiten Eröffnungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, in dem neben den neuen Gläubigern auch die alten Gläubiger benannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger