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Urheberrecht für faksimilierten Reprint eines Buches von 1861?


| 15.04.2012 19:56 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Guten Tag,
Ich möchte ein altes Buch als Faksimile Reprint herausgeben.
Das Buch ist von 1861 und der Autor ist 1876 gestorben.

Nach meinem Verständnis ist das Werk also gemeinfrei.

* Darf ich das Buch einscannen lassen und es publizieren oder muss ich noch etwas beachten?

* Hat vielleicht der damalige Verlag Rechte am Satz? Oder vielleicht andere Rechte?

* Darf ich das Cover abdrucken, es geht aus dem Buch nicht hervor wer das Cover gestaltet hat.

* Gibt es Pflichtangaben für mein Impressum?

* Auf welche Paragraphen kann ich mich beziehen, wenn ich das Buch faksimiliert als Reprint durcken lassen will?

mit herzlichem Dank

-- Einsatz geändert am 15.04.2012 20:41:55
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
15.04.2012 | 22:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat dürfte das Werk mittlerweile gemeinfrei sein. Gemäß § 64 UrhG, der über § 129 UrhG auch auf ältere Werke anwendbar ist (soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes überhaupt noch urheberrechtlich geschützt waren, denn z.B. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 sah eh nur eine Schutzdauer von 30 Jahren vor), erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Auch Rechte des damaligen Verlages sind spätestens nach diesem Zeitraum erloschen. Text und Bilder werden insoweit gleich behandelt, so dass auch das Cover verwendet werden kann, wenn der Urheber bereits mehr als 70 Jahre verstorben ist (was bei einer Veröffentlichung 1861 wohl unterstellt werden kann). Abgesehen davon erlischt das Urheberrecht bei einer anonymen Veröffentlichung bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung, § 66 UrhG.

Da mit dem Ablauf der Schutzdauer nicht nur die Verwertungsrechte (z.B. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht), sondern auch die Urheberpersönlichkeitsrechte erlöschen, braucht der Nachdruck bzw. das Digitalisat nicht als solches gekennzeichnet zu werden und auch der damalige Urheber muss nicht im Impressum genannt werden. Insoweit gelten bei einem Reprint keine anderen Anforderungen an das Impressum als bei einem selbst geschriebenen Buch.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich angesichts der Anzahl der Fragen und in Anbetracht Ihres Einsatzes auf das Wesentliche beschränkt habe. Wünschen Sie weiterführende Informationen, möchte ich auf den umfangreichen „Digitalisierungsleitfaden" von Dr. Till Kreutzer verweisen, zu finden unter http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/veroeffentlichungen/Digitalisierungsleitfaden.pdf


Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2012 | 08:25

hat der damalige verlag rechte am satzspiegel?

mit freundlichem gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.04.2012 | 08:57

Selbst wenn der Satzspiegel urheberrechtlich geschützt war, dürfte dieser Schutz mittlerweile ebenfalls erloschen sein, da der Urheber wohl bereits seit 70 Jahren verstorben ist. Darüber hinausgehende Leistungsschutzrechte o.ä. des Verlages existieren nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-04-16 | 09:12


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"alle meine fragen wurden sehr gut beantwortet. ich fühle mich sehr gut beraten."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-16
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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