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Schadenregulierung erscheint ungenügend


| 14.04.2012 15:51 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Bei Erneuerungsarbeiten am Dach des Fragestellers ist durch die ausführende Dachdeckerfirma ein Wasserschaden verursacht worden, den die Versicherung des Verursachers mit einem Betrag weit unter der Angabe des Geschädigten reguliert hat.

Kann der Geschädigte den Differnzbetrag nun erfolgreich beim Verursacher des Schadens geltend machen?
14.04.2012 | 16:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Wenn beauftragte Handwerker bei Ihnen einen Schaden verursachen, dann haben Sie selbstverständlich Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich zunächst einmal gegen den Verursacher des Schadens, also in Ihrem Fall den Handwerker. Wenn der Schaden durch die Versicherung des Verursachers komplett reguliert wird dann besteht kein weiterer Anspruch.

Sollte jedoch die Versicherung den Schaden gar nicht, oder nur teilweise begleichen, dann haben Sie in der Höhe des verbliebenen Schadens weiterhin einen Anspruch gegen den Verursacher.

Dabei ist es unerheblich aus welchem Grund die Versicherung den restlichen Schaden nicht deckt (fehlerhafte Berechnung, begrenzte Haftungshöhe etc.), denn mit dem Versicherungsvertrag zwischen dem Schädiger und der Versicherung des Schädigers haben Sie als Geschädigter nichts zu tun.

Mit anderen Worten: Wenn die Versicherung den bei Ihnen entstandenen Schaden nicht in voller Höhe ersetzt, können Sie den Schaden weiterhin beim dem Verursacher d.h. den Handwerkern geltend machen.

Aus praktischen Erwägungen sollte aber vielleicht bei der Versicherung noch einmal nachgefragt werden, warum Abzüge bei der Regulierung vorgenommen wurden, um ggf. etwaige Mißverständnisse auszuschließen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2012-04-16 | 07:19


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