13.04.2012 | 14:29
Antwort
von
Rechtsanwältin Sabine Peter
11 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Fragen davon aus, dass die Notarvereinbarung in Form eines vollstreckbaren Titels errichtet wurde und es keine anderweitige, z.B. gerichtliche Entscheidung über die genannten Ansprüche gibt.
Zu 1. und 4.:
Grundsätzlich ist die Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltstiteln nur über eine Abänderungsklage nach
§ 323 ZPO möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass nachträglich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, die der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung zugrunde lagen.
Dies wäre in Ihrem konkreten Fall gegeben, wenn Sie infolge Arbeitslosigkeit entsprechend weniger Einkommen haben.
In der Notarvereinbarung wurde eine Verzichtserklärung auf Erhebung der Abänderungsklage nach
§ 323 ZPO abgegeben. Grundsätzlich ist es möglich, auf die Klagbarkeit künftiger Ansprüche zu verzichten. Ob dieser Verzicht in Ihrem Fall jedoch wirksam ist, kann aufgrund der im Rahmen dieser Online-Prüfung gemachten Angaben nicht abgeschätzt werden, da es für jeden Einzelfall geprüft werden muss. Hier würde ich Ihnen dringend empfehlen, sich an einen Kollegen (Fachanwalt für Familienrecht) in Ihrer Nähe zu wenden, der die Wirksamkeit dieses Verzichtes und die Möglichkeit der Abänderung genau prüft.
Sollte der Verzicht wirksam sein und Sie weiter aufgrund der notariellen Vereinbarung
Unterhalt bezahlen müssten errechnet sich der Anspruch Ihrer geschiedenen Frau wie folgt:
Da das Arbeitslosengeld ca. 50 % des damals zugrunde gelegten Einkommens beträgt, müssten Sie in diesem Fall ca. € 400 Unterhalt leisten
Zu 2.:
Abfindungen sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie Lohnersatzfunktion haben, wie bei Arbeitsplatzverlust. Eine Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, dass für eine gewisse Zeit die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechterhalten werden können. Ergibt sich aus ihrem Zweck, etwa der Einkommenssicherung bis zum Rentenbeginn, keine feste Dauer, ist sie zeitlich so zu verteilen, dass der angemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen in bisheriger Höhe sichergestellt wird. Dann erfolgt erst nach Ablauf dieser Zeit eine Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse. Auch hier sollten Sie wieder eine genaue Prüfung Ihres Einzelfalles vornehmen lassen, da sich unterschiedliche Faktoren, z.B. Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, anderes vorhandenes Vermögen, Charakter der Abfindungszahlung etc. auf die unterhaltsrechtliche Behandlung des Falles auswirken können.
Zu 3.
Wenn Sie rechtskräftig geschieden wurde und der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, dann wirkt sich dies auf die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsanspruches aus, weil idR. bei Ihnen durch den Versorgungsausgleich eine Rentenkürzung und bei Ihrer Frau eine Rentenerhöhung vorgenommen wird und sich dementsprechend die zu berücksichtigenden Einkommen ändern.. Auch dann muss eine entsprechende Neuberechnung vorgenommen werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich für die kostenlose Nachfrage bzw. zur weitergehenden Betreuung der Angelegenheit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
Fachanwältin f. Familienrecht
E 7, 24
68159 Mannheim
Tel. 0621-1282920
www.kanzlei-peter.com
Nachfrage vom Fragesteller
13.04.2012 | 14:54
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!
Ihre Frage bzgl. durchgeführter Scheidung und Durchführung Versorgungsausgleich (für "normale" Rente) kann ich mit ja beantworten, wie wäre die Unterhaltsregelung dann zu bewerten (auch unter Berücksichtigung Selbstbehalt), wenn ich bei Renteneintritt eine "normale" Rente von ca. € 1.200,-- und eine Firmenrente von € 600,-- bekommen würde?
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.04.2012 | 15:16
Dies hängt auch von der Höhe der Rente bzw. anderem Einkommen ab, das Ihre Ex-Frau dann erzielt. Liegt dies höher, als die in der Vereinbarung zugrunde gelegten € 1.000, kürzt das den Anspruch entsprechend. Sonst haben Sie ein Einkommen in Höhe von € 1.800, als ca. 50 % des Einkommens, welches der Vereinbarung zugrunde lag.
Sie haben gegenüber dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegeatten einen Selbstbehalt in Höhe von € 1.050. Ob dieser durch Unterhaltszahlungen unterschritten wird, kann ich Ihnen nicht sagen, da ich nicht weiß, ob und in welcher Höhe Sie dann noch den Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind.