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Stammeinlage GmbH


| 13.04.2012 09:32 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




Ich bin alleiniger GF/Gesellschafter einer GmbH

die Stammeinlage i. H. v. 25.000 Euro wurde bei Gründung bis zur Häfte geleistet (12.500,00 Euro)
Anfang 2011.
Bis dato musste ich aber leider die 12.500 Euro auch für die Anlaufkosten/auch Anlagegüter und der laufenden Kosten der Gesellschaft verbrauchen.
Derzeit besteht demnach kein oder kein nennenswertes Guthaben auf einem der Geschäftskonten oder in der Kasse.

Es beteht aber auch kein Liquiditätsproblem, keine Verbindlichkeiten o.ä.

Meine Frage ist, inwieweit ist das Verbrauchen der Stammeinlage überhaupt zulässig?

Und wie sieht das Finanzamt den Sachverhalt wenn die GmbH lt. Bilanz kein Kto aufweist (Bank/Kasse) wo mind. 12.500 Euro Guthaben sichtbar sind - wenn in der Bilanz "Stammeinlage erbracht" ausgewiesen wird? Gibt es da Unterschiede zum GmbH Recht?

Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
13.04.2012 | 11:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Stammkapital muss für das Finanzamt nicht auf einem gesonderten Konto gebucht werden oder erhalten bleiben. Steuerrechtlich hat diese keine Folgen.
Durch die Auszahlung bzw. Verbrauch des vollständigen Stammkapitals ist gegen § 30 GmbHG und dem Grundsatz der Kapitalerhaltung § 5 GmbHG verstoßen worden. Bei einer entsprechenden Unterkapitalisierung, weniger als EUR 500,- - besteht im Insolvenzfalle eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter in Höhe der Differenz zum nicht eingezahlten Mindeststammkapital. Im Ergebnis haften Sie sodann persönlich mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH, allerdings begrenzt auf das Stammkapital




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 13.04.2012 | 12:53

Können Sie mir kurz die Rechtsgrundlagen zur obiger Antwort aufzeichnen, was das Nichtvorhandensein eines gesonderten Kontos und auch nicht den Erhalt des Geldwertes im Steuerrecht beschreibt.

Viele Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.04.2012 | 13:47

Hierzu gibt es keine Norm und somit auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Einzahlung auf einem gesonderten Konto. Wichtig ist nur bei Gründung der GmbH die Einzahlung per Überweisung vorzunehmen mit eindeutigem Verwaendungszweck: Einzahlung Stammeinlage.

Bewertung des Fragestellers 2012-04-13 | 14:06


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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