12.04.2012 | 20:59
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
53 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Ob es sich lohnt zu streiten hängt grundsätzlich von den Erfolgsaussichten einer Klage ab.
Da Ihr Vertragspartner schon Klage eingereicht hat, ist er wohl der Auffassung, dass sich ein Streit lohnt.
Ob Ihre Verteidigung Sinn macht hängt von den Umständen in Ihrem Fall ab. Insbesondere davon ob Sie die mangelhafte Auführung nachweisen können, bspw. durch Berechnung der Dämmarbeiten einer anderen Firma als derjenigen an die der Auftrag vergeben wurde; Rechnung des Fliesenlegers; Zeugenvernehmung der ausführenden Handwerker; Sachverständigengutachten.
Da Sie inzwischen schon die Klage erhalten haben, besteht ferner nicht mehr die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs. Allerdings könnte etwa auch im Laufe eines bei Gericht anhängigen Verfahrens ein Vergleich geschlossen werden.
Insbesondere ist unklar inwieweit Sie die Arbeiten als einwand- bzw. mangelfrei abgenommen haben, bzw. ob Sie die fehlerhafte Ausführung gegenüber der ursprünglich beauftragten Firma gerügt und dieser Gelegenheit zur Nachbesserung geeben haben.
Grundsätzlich bemisst sich der zulässige Einbehalt nach etwa den 2-fachen Kosten einer Mangelbeseitigung. Darüber hinausgehen besteht die Möglichkeit den Mietausfallschaden gesondert zu beanspruchen. Ferner ist mir nicht ganz klar, wie Sie auf die 2 % kommen. Findet sich in dem von Ihnen abgeschlossenen Werkvertrag eine entsprechende Regelung?
Sinnvoll wäre es, wenn Sie mir die Ihr Vertragsverhältnis betreffenden Unterlagen (Verträge, Korrespondez, Mitteilungen, E-Mails etc.) einschließlich der Klageschrift der Gegenseite und die Mitteilung des Gerichts zukommen lassen könnten. Dann kann ich mir ein genaueres Bild von der Lage Ihres Falles machen.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.
Nachfrage vom Fragesteller
13.04.2012 | 06:04
Sehr geehrter Herr Koerentz , vielen Dank für die schnelle Antwort !
Die 2 % sind von mir abgezogen worden , weil ich glaubte , dass das im Handwerksbereich so wohl üblich sei als Vertragsstrafe.Eine Abnahme der Arbeiten erfolgt durch uns leider nicht , da wir von Dresden nicht wegen jeder Handwerksleistung anreisen können . Deswegen ist es uns sehr wichtig , dass zum einen Termine eingehalten werden und zum anderen uns die Betriebe über den Fortschritt auf dem Laufenden halten.
Beides ist durch den AN nicht erfolgt.
Anmerken muß ich noch , dass wir in den letzten Jahren Jahren ein Aufragsvolumen von fast 15000,- mit dieser Firma beauftragt haben...
Die Mängel als auch die mehrfache Terminverschiebung können sowohl der Fliesenleger als auch der Mieter bezeugen .Da das Vertrauensverhältnis grundsätzlich zerstört war , haben wir , auch weil noch weitere Verzögerungen nicht zumutbar gewesen wären , die Sanitärfirma nicht weiter beschäftigt , auch nicht zur Mängelbeseitigung.hier nehme ich an , dass durch erneutes Herausreißen des Rohres noch größerer Schaden entstanden wäre, da ohne dies weder die richtige Verlegung noch die notwendige Dämmung ums Rohr hätten angebracht werden können.
Die Korrespondenz habe ich ihnen gemailt.Wie dieser zu entnehmen ist , habe ich den Auftrag am 20.6.2011 erteilt die Fertigstellung erfolgte am 26.08.2011 und Rechnungslegung am 7.9.2011
"Grundsätzlich bemisst sich der zulässige Einbehalt nach etwa den 2-fachen Kosten einer Mangelbeseitigung" : Was würde das bedeuten ?
Die Miete beträgt 349,-€ kalt , liesse die sich gegenrechnen ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.04.2012 | 13:48
In Bezug auf Ihre Ansprüche ist zu differenzieren.
1.
In Betracht kommen zunächst Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln.
Diese setzen voraus, dass der bauausführenden Firma Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde.
Erfolgte diese nicht, bzw. schlägt diese fehl, stehen Ihnen sodann die Möglichkeiten offen, Schadensersatz, Rücktritt, Minderung oder die Kosten für die Selbstvornahme zu beanspruchen.
Hier haben Sie direkt die Selbstvornahme gewählt, indem die nachfolgenden Handwerker die Unebenheiten in der Wand ausbessern ließen. Grundsätzlich besteht ein Vorrang der Nacherfüllung. Da heißt, dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und die Wahl der Nicht-Nacherfüllung dem Bauunternehmen zusteht.
Rein wirtschaftliche Erwägungen - wie z.B. viel zu hohe Kosten durch das Aufschlagen der Wand und Neuvornahme der Isolierung allein - führen prinzipiell nicht zur Unmöglichkeit, die die Mängelrechte entfallen lässt.
Dementsprechend könnte sich Ihr Vertragspartner darauf berufen - ihm sei nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden und mit dieser Begründung die Übernahme der von Ihnen aufgewendeten zusätzlichen Mängelbeseitigungskosten ablehnen.
2.
Rügen Sie Mängel und sind solche tatsächlich vorhanden, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teil des Werklohns zu.
In der Höhe richtet sich der einzuhaltende Betrag nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung. Dieser Betrag darf verdoppelt werden um gegenüber dem Unternehmer Druck auszuüben, die Mängelbeseitigung auch tatsächlich durchzuführen.
Voraussetzung ist, dass Sie insoweit mitwirken und dem Unternehmer auch tatsächlich die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben.
3.
Über die Gewährleistungsrechte hinausgehend können Sie auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Das sind die Kosten die entstehen, weil Ihr Vertragspartner den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat.
Von diesem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens erfasst werden in Ihrem Fall auch die Kosten für die Mietausfälle. Voraussetzung wäre allerdings, dass sie einen festen Termin für die vollständige Fertigstellung vereinbart hätten und dass ein solcher nachweisbar ist.
Gelingt ihnen dieser tatsächliche Beweis - etwa durch Schriftverkehr - Aussagen Ihrer Mieter etc. können Sie die entstandenen Mietausfälle gegenrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Markus Koerentz, LL.M.