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Renovierung Bad Mietwohnung - Falsche Angaben des Maklers


12.04.2012 17:00 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Im Exposé des Maklers wurde eine 4-Zimmer Wohnung mit neuem Bad angeboten; auch bei der Besichtigung erwähnte der Makler, dass das Bad vor dem Einzug komplett saniert würde. Der Makler wurde in diesem Fall von einem Testamentsvollstrecker beauftragt und offensichtlich hatten sich Makler und Testamentsvollstrecker darauf verständigt, die Wohnung mit renoviertem Bad anzubieten, (unter meiner Annahme das eine Wohnung mit einem Bad aus den späten 60er Jahre sehr schlecht vermittelbar ist). Allerdings wurde dabei die Erbin und Vermieterin der Wohnung nicht gefragt, die das Bad zu keiner Zeit renovieren wollte. Die Erbin und Vermieterin war zum Zeitpunkt der Besichtigung und der späteren Mietvertragsunterzeichnung allerdings noch nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Unterschrieben ist der Mietvertrag von der Vermieterin und vom Testamentsvollstrecker. Mein Frau und ich einigten uns mit der Vermieterin auf einen Mietpreisnachlass gegenüber dem im Exposé genannten Mietpreis, da von Seiten der Eigentümerin bekanntlich keine Badrenovierung vorgesehen war. Kann ich vom Makler die Vermittlungsprovision zurückfordern, da dieser uns gegenüber falsche Angaben im Exposé und mündlich bei der Besichtigung gemacht hatte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 380 weitere Antworten zum Thema:
Renovierung Bad Mietwohnung Falsche Angaben
12.04.2012 | 18:20

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
61/12 ZEig
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre

Frage geschrieben am 12.04.2012 17:00:25
Renovierung Bad Mietwohnung - Falsche Angaben des Maklers
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 35,00

beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages, nicht von dessen Ausführung abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluß des Hauptvertrages verhindern ODER IHN ALS VON ANFANG AN UNWIRKSAM ERSCHEINEN LASSEN (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, ANFECHTUNG WEGEN IRRTUMS ODER ARGLISTIGER TÄUSCHUNG) eine Provisionspflicht aus.
So z.B. der BGH, Urteil Datum v. 14.07.2005, Aktenzeichen: III ZR 45/05

Dies setzt aber auch eine wirksame, also DURCHGEFÜHRTE, Anfechtung des Mietvertrages voraus (vgl. auch Palandt, BGB-Komm, 70. Aufl. 2011., Rn. 36). So auch OLG Hamm, Urteil. veröff. in NJW-RR 00, 1724, 1725:
Erforderlich ist aber die Anfechtung, die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht( vgl. auch Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 6. Auflage 2011, § 652 BGB Rn. 47)


Sie haben eine solche jedoch nicht erklärt, sondern den Mietvertrag abgeschlossen (gelassen) und sich mit der Vermieterin auf einen Mietpreisnachlass gegenüber dem im Exposé genannten Mietpreis geeinigt. Dies schließt eine Rückforderung der Provision aus.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)



ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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