Vertragsrecht- Kündigung von Vertrag als Gewerbetreibender Vertragsrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Vertragsrecht- Kündigung von Vertrag als Ge...

Vertragsrecht- Kündigung von Vertrag als Gewerbetreibender


| 12.04.2012 15:17 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers




Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mich am 31.03.2012 als Gewerbetreibender bei www.grosshandel-angebote.de angemeldet, da ich dachte, dies wäre kostenlos. Bei der Anmeldung kam kein Hinweis. Nach der Anmeldung habe ich gesehen, dass das kostenpflichtig ist. Ich hatte mir leider zu spät die AGB durchgelesen. Nach ca. 30min der Anmeldung habe ich sofort per Mail gekündigt und danach nochmal 2 Mails an die Firma geschickt, dass sie doch bitte kulant sein möchten und die Kündigung annehmen da ich das nicht bezahlen kann und keine Adressen von Händlern benötige, da ich nur duch eine Idee, die ich hatte, mich angemeldet habe und was schauen wollte. Heute habe ich eine Rechnung von über 284€ bekommen. Außerdem geht der Vertrag über 2 Jahre. Warum gibt es da keine Kündigungsfrist? Ist dies rechtens? Muss ich das jetzt bezahlen? Und kann man denn einfach das gleich auf 2 Jahre machen? Dann müsste ich in einem Jahr wieder soviel bezahlen. Falls ich das bezahlen muss, muss ich den Jahresbeitrag bezahlen oder könnte ich das auch monatlich abzahlen? Ich hoffe auf Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Vertrag
12.04.2012 | 17:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
99 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

das von Ihnen genannte Angebot ist letztlich aufgebaut wie jede x-beliebige sog. Internet-Abofalle, wo möglichst unauffällig auf die Kostenpflichtigkeit eines Angebots hingewiesen wird, um den Nutzer zur Anmeldung zu einer Anmeldung zu verleiten, die er in Kenntnis der entstehenden Kosten nie getätigt hätte.

Der Unterschied ist hier, dass sich das Angebot an Gewerbetreibende richtet, bei denen von der Rechtsprechung meist ein deutlich höhere Maß an Sorgfalt vor einem Vertragsschluss erwartet wird.

Auch wenn die Betreiber gerne vereinzelte Urteile vorweisen, in denen der geltend gemachte Zahlungsanspruch bejaht wurde, würde ich Ihnen raten, nicht zu bezahlen. Wie in diversen Urteilen gegen Abofallenbetreiber und die unter Gewerbetreibenden berüchtigten Branchenbuchanbieter, die einem ebenfalls mit Formularen, aus denen sich die Kostenpflichtigkeit nur versteckt ergibt, teure Einträge verkaufen möchten, festgestellt wurde, besteht in der Regel kein Zahlungsanspruch.

Sie sollten den Anbieter schriftlich darauf hinweisen, dass nach Ihrer Ansicht mangels übereinstimmender Willenserklärungen kein Vertrag zustande gekommen ist, da Sie sich in Kenntnis der Kostenpflichtigkeit niemals angemeldet hätten. Weiterhin sollten Sie einen etwaigen Vertragsschluss wegen Irrtums anfechten, da für Sie die Kostenpflichtigkeit nicht erkennbar war. Weiterhin sollten Sie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären, da die Gegenseite beusst nur versteckt auf die Kosten hinweist, um möglichst viele zum Ausfüllen des Anmeldeformulars zu bewegen, was diese in Kenntnis der Kosten nie getan hätten. Die verwendeten Klauseln zur Kostenpflichtigkeit sind meiner Ansicht nach überraschend und damit nicht wirksam.

Ein entsprechendes Schreiben sollten Sie unverzüglich nachweisbar an die Gegenseite senden.

Im Anschluss müssen Sie damit rechnen, mit Mahnungen und ggf. Inkasso- und Anwaltsschreiben behelligt zu werden. Wenn Ihnen das zu viele Sorgen bereitet, müssten Sie überlegen, ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielfach wird nach einem Anwaltsschreiben die Forderung aufgegeben. Wenn Sie in die Offensive gehen wollen, besteht auch die Möglichkeit, das Nichtbestehen der Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Dies ist letztlich der einzige Weg, um den Betreibern auch Kosten aufzuerlegen und damit auf Dauer evtl. derartige Angebote unattraktiv zu machen. Bis dahin ist es allerdings noch ein weiter Weg.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de

Bewertung des Fragestellers 2012-04-12 | 21:44


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-12
5/5.0

Vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Bielefeld

99 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum