12.04.2012 | 13:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass der Angestellte beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen
Kündigung eingereicht hat.
Gegen diese Klage müssen Sie sich verteidigen und die Ihnen vom Arbeitsgericht gesetzen fristen beachten, da der Klage ansonsten stattgegeben wird.
Sie müssen dann in dem Verfahren vortragen (und beweisen) können, dass
eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung dem Angestellten zugegangen ist,
zwischen dem letzten Kündigungsgrund, auf den sie die die
Kündigung gestützt haben und dem Zugang des kündigungsschreibens nicht mehr als 14 Tage vergangen sind,
der Betriebsrat (sofern vorhanden) ordnungsgemäß angehört worden ist,
keine Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung (z.b. Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Mitglied des BR) besteht, und
natürlich ein wichtiger Grund vorliegt
Dieses ist imer dann der Fall, wenn Ihnen nicht zugemutet werden konnte, den Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten. Dazu müssen Sie also sehr genau vortragen und sollten auch die gesamten Umstände (dreimalige Verleumdung, Abmahnungen?) darlegen können.
Ob es dabei nicht sinnvoller ist, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dann die Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren übernehmen kann, stelle ich anheim. Ich würde dazu dringend raten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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