11.04.2012 | 15:05
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Leider kann ich Ihnen, wenn Sie keine entsprechende Klausel in den
Arbeitsvertrag aufgenommen haben oder eine separate Vereinbarung mit ihrem Mitarbeiter getroffen haben, nicht viel Hoffnung machen, dass eine Rückzahlungsforderung problemlos zulässig ist.
Die Rechtsprechung fordert für die Zulässigkeit von Rückforderungsansprüchen nach
Kündigung des Arbeitnehmers eine sogar eindeutige Vereinbarung in dieser Hinsicht. Eine Rückforderung wurde sogar dann ausgeschlossen, wenn eine Vereinbarung zwar existiert, diese aber nicht ausdrücklich geregelt ist, unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung der Fortbildungskosten erfolgen soll.
Ebenso verhält es sich leider mit der von ihnen gezahlten Gratifikation. Eine Rückforderung bei
Kündigung kommt auch hier nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde, sei es im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung haben Sie leider keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gratifikation.
Allerdings halte ich dieses Ergebnis in Ihrem Fall für grob unbillig. So wie Sie es schildern hat der Arbeitnehmer sie getäuscht und die Fortbildung nur angetreten, damit er später für seinen neuen Arbeitnehmer arbeiten kann. Er hatte offensichtlich nie die Absicht, das gelernte in Ihrem Betrieb anzuwenden, was man daraus schließen kann, dass die Kündigung auf den 23. Januar datiert ist. Man kann fast davon sprechen, dass sich der Arbeitnehmer eine Fortbildung erschlichen hat.
Wenn Sie mögen, recherchiere ich noch einmal in der Rechtsprechung nach ähnlich gelagerten Fällen und Sie melden sich per E-Mail bei mir. So schnell habe ich leider nichts gefunden bzw. keinen Fall, der Ihrem entsprechen würde. Die Arbeitsgerichte sind zwar grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich, es gibt aber Grenzen. Die Rechtsprechung zur Rückforderung von Fortbildungskosten möchte verhindern, dass Mitarbeiter über Gebühr lange bei einem Arbeitgeber gebunden sind. Ihr Fall ist aber anders gelagert. Die Rechtsprechung lässt die Anfechtung von Arbeitsverträgen wegen arglistiger Täuschung zu, dies hilft Ihnen aber nicht wesentlich weiter insofern würde ich noch einmal schauen, ob ich etwas finde.
Ich würde hier schon von Täuschung sprechen und ihnen raten, eine Rückforderung sowohl der Gratifikation als auch der Fortbildungskosten zuerst einmal ohne Anwalt an Ihren Mitarbeiter zu richten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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