364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
543 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Rückforderung von Weiterbildungskosten und G...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Rückforderung von Weiterbildungskosten und G...

Rückforderung von Weiterbildungskosten und Gratifikation


11.04.2012 13:36 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt,
Sehr geehrte Anwältin,

unser Mitarbeiter hat unmittelbar nach einer Fortbildung gekündigt.

Die Weiterbildungskosten in Höhe von 800 EUR haben wir übernommen, da wir seine Qualifikation bei verschiedenen Projekten benötigt hätten.

Am 30. März 2012, also nur wenige Tage nach der abgeschlossenen Fortbildung, gab er uns seine Kündigung persönlich ab.

Die Kündigung war datiert auf den 23. Januar 2012.
Er ist in Zukunft bei einem Unternehmen beschäftigt, die genau einen Mitarbeiter mit dieser Qualifikation gesucht haben.

Seine Kündigungsabsichten waren uns vor und während der Fortbildung nicht bekannt.
Er hat sich praktisch seine Fortbildung von uns bezahlen lassen, um dann bei der Konkurrenz arbeiten zu können.

Gibt es nun unter Berücksichtigung des Sachverhalts das Recht auf
1) Rückzahlung der Fortbildungskosten
2) Ebenso die Rückzahlung der Gratifikation in Höhe von 500 EUR, die nicht als 13. Monatsgehalt fungiert.


Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung Weiterbildungskosten
11.04.2012 | 15:05

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Leider kann ich Ihnen, wenn Sie keine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen haben oder eine separate Vereinbarung mit ihrem Mitarbeiter getroffen haben, nicht viel Hoffnung machen, dass eine Rückzahlungsforderung problemlos zulässig ist.

Die Rechtsprechung fordert für die Zulässigkeit von Rückforderungsansprüchen nach Kündigung des Arbeitnehmers eine sogar eindeutige Vereinbarung in dieser Hinsicht. Eine Rückforderung wurde sogar dann ausgeschlossen, wenn eine Vereinbarung zwar existiert, diese aber nicht ausdrücklich geregelt ist, unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung der Fortbildungskosten erfolgen soll.

Ebenso verhält es sich leider mit der von ihnen gezahlten Gratifikation. Eine Rückforderung bei Kündigung kommt auch hier nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde, sei es im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung haben Sie leider keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gratifikation.

Allerdings halte ich dieses Ergebnis in Ihrem Fall für grob unbillig. So wie Sie es schildern hat der Arbeitnehmer sie getäuscht und die Fortbildung nur angetreten, damit er später für seinen neuen Arbeitnehmer arbeiten kann. Er hatte offensichtlich nie die Absicht, das gelernte in Ihrem Betrieb anzuwenden, was man daraus schließen kann, dass die Kündigung auf den 23. Januar datiert ist. Man kann fast davon sprechen, dass sich der Arbeitnehmer eine Fortbildung erschlichen hat.

Wenn Sie mögen, recherchiere ich noch einmal in der Rechtsprechung nach ähnlich gelagerten Fällen und Sie melden sich per E-Mail bei mir. So schnell habe ich leider nichts gefunden bzw. keinen Fall, der Ihrem entsprechen würde. Die Arbeitsgerichte sind zwar grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich, es gibt aber Grenzen. Die Rechtsprechung zur Rückforderung von Fortbildungskosten möchte verhindern, dass Mitarbeiter über Gebühr lange bei einem Arbeitgeber gebunden sind. Ihr Fall ist aber anders gelagert. Die Rechtsprechung lässt die Anfechtung von Arbeitsverträgen wegen arglistiger Täuschung zu, dies hilft Ihnen aber nicht wesentlich weiter insofern würde ich noch einmal schauen, ob ich etwas finde.

Ich würde hier schon von Täuschung sprechen und ihnen raten, eine Rückforderung sowohl der Gratifikation als auch der Fortbildungskosten zuerst einmal ohne Anwalt an Ihren Mitarbeiter zu richten.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

202 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht