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Können wir unserer Tochter das Wohnen bei Ihrem leiblichen Vater verbieten?


13.10.2006 10:05 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske




Guten Tag
Meine Frau und ich sind seit 1999 verheiratet. Sie brachte zwei Kinder (Tochter *1992 und Sohn *1995) mit in die Ehe. Bei beiden Kindern ist der Exmann der leibliche Vater. Das alleinige Sorgerecht liegt jedoch bei meiner Frau.
Nachdem der Exmann meiner Frau sich 7 Jahre überhaupt nicht um beide Kinder gekümmert hatte und nur mit Nachdruck Unterhalt zahlte, begann er vor zwei Jahren Kontakt mit der Tochter aufzunehmen.
Nach einigen Besuchen wollte Sie zu ihm ziehen, was Sie dann auch mit unserer befristeten Einwilligung (bis Schuljahresende) am dem 12.03.2006 tat.
Mittlerweile ist der Kontakt völlig zum erliegen gekommen. Unsere Anrufe werden nicht mal von unserem Kind beantwortet, sondern von der jetzigen Frau des Exmannes. Sie meint ständig (ohne Rückfrage), dass unsere Tochter uns nicht sprechen will. Unsere Tochter besucht mittlerweile das folgende Schuljahr.
Da das alleinige Sorgerecht ja bei meiner Frau liegt stellt sich die Frage ob wir unsere Tochter zurückholen können? Hat meine Frau als leibliche Mutter nicht mindetens ein Umgangsrecht? Wie können wir "sanften Druck" ausüben um unsere Tochter wenigstens zu sehen oder zu sprechen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 182 weitere Antworten zum Thema:
Vater Tochter leiblichen
13.10.2006 | 11:48

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts hat die Mutter damit auch das Recht, allein über den Aufenthaltsort Ihrer Tochter zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB).
Wenn die Tochter sich mittlerweile ohne Einwilligung der Mutter bei dem nicht sorgeberechtigten Vater aufhält und die Tochter der Mutter so widerrechtlich vorenthalten wird, kann die Mutter die Herausgabe der Tochter verlangen (§ 1632 Abs. 1 BGB).

Selbstverständlich hat die Mutter auch das Recht auf Umgang mit der Tochter (§§1684 Abs. 1, 1632 Abs. 3 BGB), ebenso auch der Stiefvater, wenn er für das Kind eine enge Bezugsperson ist und für dieses tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat (§ 1685 Abs. 2 BGB). Letzteres ist i.d.R. anzunehmen, wenn das Kind längere Zeit in dessen Haushalt gelebt hat.

Wird der Umgang mit dem Kind oder dessen Herausgabe verweigert, kann eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden und notfalls dann zwangsweise durchgesetzt werden. Das Familiengericht kann aber u.a. auch eine Verbleibensanordnung treffen, falls durch die Herausnahme aus der Familie des leiblichen Vaters das Kindeswohl gefährdet würde.

Vorher sollten Sie aber dem leiblichen Vater und auch der Tochter mitteilen, dass Sie in Zukunft zumindest Ihr Umgangsrecht regelmäßig wahrnehmen möchten und auch möchten, dass die Tochter in Zukunft wieder bei Ihnen lebt und überlegen, ob Sie das Familiengericht einschalten sollen. Bitten Sie Ihre Tochter ausdrücklich, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Sie können aber auch gleich einen bestimmten Termin nennen, zu dem Sie sie zunächst nur für ein Gespräch abholen werden. Um zu verdeutlichen, dass es Ihnen ernst damit ist, sollten Sie das Ganze schriftlich machen, aus Beweisgründen empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein.

Falls sich auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung finden lässt, sollten Sie für weitere Schritte einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen. Sie sollten sich bei einer Vereinbarung über die Wahrnehmung des Umgangsrechts aber im Klaren darüber sein, dass je länger Ihre Tochter im Haushalt des leiblichen Vaters bleibt und sich Ihnen dadurch möglicherweise immer mehr entfremdet, die Rückführung in Ihren Haushalt unter Umständen immer schwieriger werden kann.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

303 Bewertungen
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Familienrecht