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Krank nach Elternzeit


10.04.2012 20:03 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Momentan bin ich seit 11 Monaten in Elternzeit. Am 2.6.2012 müßte ich wieder anfangen zu Arbeiten. Da es mir Gesundheitlich nicht gut geht und der Arzt meint, es wird noch länger dauern werde ich wohl nicht am 2.6 wieder arbeiten können. Muß der Arbeitgeber ab den 2.6.2012, wenn ich krank gschrieben werde, mir trotzdem 6 Wochen mein Lohn zahlen???
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Krank
10.04.2012 | 20:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
207 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass die Elternzeit zum 02.06.2012 beendet sein soll, lebt das ruhende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wieder auf.

In § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) ist geregelt, dass Sie in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach einer Wartezeit von 4 Wochen (Abs. III) einen Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Auch wird Ihre Krankheit, wenn Sie bereits in der Elternzeit besteht, nicht auf diese 6 Wochen angerechnet, was man ja meinen könnte. Vielmehr ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom Urteil vom 29. 09. 2004, 5 AZR 558/ 03) Krankheit während der Elternzeit für das Arbeitsverhältnis und den Lohnfortzahlungsanspruch unerheblich.
„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehe immer dann, wenn eine tatsächliche Arbeitsverhinderung eintrete. Da das Arbeitsverhältnis bis Februar 2002 geruht habe, sei erst danach eine, für das Arbeitsverhältnis relevante, Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die einen entsprechenden Fortzahlungsanspruch begründe," so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Sie haben also Anspruch auf die Zahlung Ihres Gehaltes in den ersten 6 Wochen Ihrer Krankheit nach dem 02.06.2012

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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