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Zahlungsweise der Schenkungssteuer bei Abfindung


| 10.04.2012 11:38 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Sehr geehrter Herr Steuerberater/in,

ich soll eine erbschaftsbedingte Abfindung von &0.000 EUR erhalten. Dabei sind 20.000 steuerfrei und 40.000 zu versteuern. (Erbe 3. Grades) Nun möchten die Zahler, die zu erwartende Steuer von 30% auch übernehmen. (Also 12.000 EUR)

Wie kann man das FA überzeugen, dass die zusätzlichen 12.000, die ja als Steuer ans FA
gehen sollen, n i c h t dem Einkommen zuzurechnen sind - bzw. wie soll die Übertragung des Geldes erfolgen?

Mit freundlichen Grüßen: DF
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Abfindung Schenkungssteuer
10.04.2012 | 13:09

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie den Schenkungs-/Erbschaftssteuerbescheid erhalten und dieser wird durch einen Dritten getilgt, interessiert das das Finanzamt erst einmal nicht. Letztlich wurde Ihre Schuld durch einen Dritten abgelöst. Für das Finanzamt ist die Schuld beglichen und damit ist es gut.
Sie vermuten aber zu Recht, dass das Finanzamt die Steuerersparnis, die Sie durch die Zahlung erhalten haben, ebenfalls als steuerpflichtig ansieht, wenn klar wird, dass nicht Sie, sondern Dritte die Steuer gezahlt haben.

Das ist wohl leider zu bejahen, denn die Zahlung der Steuer steht in usächlichem Zusammenhang mit einem Steuerfall nach dem ErbSchStG und ist unter § 1 ErbSchStG zu subsumieren. Damit würde die Höhe der Schenkung nicht 60.000 €, sondern 72.000,- € betragen und es wären Steuern nachzuzahlen.

Nichts desto trotz ist es günstiger, wenn der Schenkende die Schenkungssteuer übernimmt und die Schenkung dadurch geringer wird. Somit sind im Ergebnis immerhin weniger Steuern zu zahlen.

Möglich wäre auch noch eine sogenannte Kettenschenkung, also erst wird an eine Person verschenkt, die einen höheren Freibetrag hat, Ihnen aber nahe steht (Ehegatte zB.). Hierbei muss aber unbedingt und streng daruaf geachtet werden, dass es sich um zwei unabhängige und eigenständige Schenkungen handelt, da ansonsten diese möglicherweise nicht anerkannt werden könnten. Kommt so etwas in Betracht, müssten Sie mich noch einmal ansprechen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 11.04.2012 | 10:03

Sehr geehrte Frau RA Domke,

für die rasche Beantwortung möchte ich mich herzlich bedanken: nun zu meiner Nachfrage:

Gehe ich recht mit der Annahme, dass sich bei einer Schenkung die Steuer wie ein "Rattenschwanz" nachzieht: Also: Steuer geschenkt = Vermögenszuwachs - daraus neue Schenkungssteuer, Steuer neu geschenkt - daraus wieder eine Schenkungssteuer. Die 12.000 EUR werden also dem Gesamtvermögen zugerechnet. usw.,usw... Wenn jedoch der "Bedachte" die Steuerschuld übernimmt, ist Schluß nach den 12.000. Die Steuerschuld aus den 40.000 ist dann einmalig.
Also sollte der "Schenker" n i c h t die Steuerschuld begleichen - sondern der Beschenkte!
Der Rest wäre dann die Ausgestaltung/bzw. Formulierung der "Vereinbarung."

Mit freundlichen Grüßen
D.F.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.04.2012 | 10:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, Sie haben es erfasst. Leider sieht es das Finanzamt so.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2012-04-11 | 10:06


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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