09.04.2012 | 19:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Neben der Rente würde Ihre Mutter im Falle der Pflege auch noch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung je nach Pflegestufe erhalten. Bei einer eigenen Rente von 1.600 € zuzüglich Pflegegeld werden die Kosten für die Unterbringung in einem Heim fast gedeckt sein.
Sollte dennoch das Einkommen dann nicht vollständig ausreichen, um die Kosten des Pflegeheims zu bedienen, scheuen Sie sich nicht ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen.
Ihre Ehefrau und Ihre Kinder sind Ihrer Mutter im Unterhaltsrang vorrangig, was bedeutet, dass deren Unterhaltsansprüche zunächst von Ihrem Einkommen abzuziehen wäre. Sie und Ihre Ehefrau haben einen Familienselbstbehalt von 2.700 €, zuvor würde von Ihrem Einkommen aber auch noch der Kindesunterhalt, den Sie Ihren Kinder im Falle der
Trennung bezahlen müssen, in Abzug gebracht. Aus Ihrem Einkommen heraus, schulden Sie daher keinen Elternunterhalt.
Als Kind ist man jedoch gehalten, auch das Vermögen für den Elternunterhalt heranzuziehen. Das selbstgenutzte Eigenheim bleibt hier allerdings außen vor. Neben dem Haus steht Ihnen mindestens ein Vermögensfreibetrag von 25.000 € zur Seite. Soweit das Tagesgeld auf den Namen von Ihnen und Ihrer Ehefrau angelegt wurde, wird Ihnen hier auch nur die Hälfte des Vermögens angerechnet. Die andere Hälfte ist dann Ihrer Ehefrau zuzuordnen. Eine Überschreitung des Vermögensfreibetrages ist daher nicht gegeben, denn es kann auch ein individueller Vermögensfreibetrag ermittelt werden.
Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 ist es so, dass der Unterhaltsschuldner frei darüber entscheiden kann, in welcher Form er neben der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersvorsorge betreibt. Wird die Altersvorsorge durch Sparvermögen oder andere Kapitalanlagen, muss dem unterhaltspflichtigen Kind jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe.
An diese Grenze kommen Sie mit einem Ihnen zuzurechnenden Vermögen von 30.000 € nicht heran. Ihr Vermögen müssen Sie daher nicht für den
Unterhalt heranziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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