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Abfindungsvertrag bei GDB 100


09.04.2012 11:01 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz




Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage betrifft einen Abfindungsvertrag, den mein Vater unterschreiben soll.

Zu den Umständen:
Mein Vater [59 Jahre alt] arbeitete zuletzt 12 Jahre als Ingenieur in einem Unternehmen.
Von 2005 bis 2006 konnte der Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme nur in Teilzeit nachgegangen werden, wobei gleichzeitig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Seit 2006 ist mein Vater nun langzeitkrank und hat einen Behinderungsgrad von 100 (seit 1999 GDB 90). Er bezieht seit 2006 die volle Erwerbsminderungsrente [Altersente für schwerbehinderte Menschen ab 2013].
Die Firma zahlte 2006 noch Urlaubsgeld sowie 2006-2008 Weihnachtsgeld. Da mein Vater seine Tätigkeit nicht mehr aufnehmen kann, möchte die Firma nun einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließen.
Der Aufhebungsvertrag gesteht ihm die Abgeltung aller Urlaubsansprüche zu.

Meine Fragen:
1. Welchen Vorteil hat die Firma von einem solchen Aufhebungsvertrag, d.h. warum wird ihm nicht einfach gekündigt?
2. Hat mein Vater evtl. Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung?
3. Kann ihm gekündigt werden, wenn er nicht unterschreibt?
Ich habe in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag meines Vaters von 2005 folgende Klausel entdeckt:
„Es besteht Einigkeit darüber, dass das mit Ihnen fortbestehende Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem Sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllen."
Demnach hätte ihm schon 2006 gekündigt werden können!?

Ich danke Ihnen schon im Voraus recht herzlich für Ihre Antwort!
09.04.2012 | 12:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
123 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Das Arbeitsverhältnis Ihres Vaters steht nach Ihrer Zitierung des Arbeitsvertrages unter einer auflösenden Bedingung. Mit Eintritt dieser Bedingung endet das Arbeitsverhältnis, sozusagen automatisch. Einer Kündigung bedarf es zur Beendigung bei Bedingungseintritt nicht.

Sodann ist zu prüfen, ob das Integrationsamt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen muss. Dies ist unter Anderem der Fall, wenn bei der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden soll. Man spricht vom Beendigungsschutz, § 92 SGB IX, zu Gunsten Schwerbehinderter.

Die Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt enden soll,

"in dem eine volle Erwerbsmin­derungsrente auf Dauer gewährt wird",

kann so verstanden werden.

Allerdings liegt ein solcher Fall nicht vor, falls Ihrem Vater die volle Erwerbsminderungsrente unbefristet bewilligt worden ist. Dann liegt nicht ein Rentenbezug "auf Zeit" (s.o.) vor. Dann bedarf die Beendigung auch nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.


Im Jahr 2006 wäre die Beendigung wohl schon an der Voraussetzung "auf Dauer" gescheitert. Die vertragliche Bedingung war nicht eingetreten. 


Für einen einvernehmlichen Aufhebungs-/Auflösungsvertrag bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes jedenfalls nicht. 

Insofern kann dieser Weg für den Arbeitgeber vorteilhaft sein. Auch führt eine einvernehmliche schnelle Abwicklung zur Rechtssicherheit (im Vergleich zu mgl. langwierigen Rechtsstreiten).

Dieses Argument gilt für beide Seiten. Auch im Übrigen kann es im Sinne Ihres Vaters sein, eine schnelle und freiwillige Zahlung zu erhalten.


Neben Urlaubsabgeltungsansprüchen sind keine zusätzlichen Ansprüche, z.B. auf eine Abfindung, ersichtlich.

Bei den Urlaubsabgeltungsansprüchen wäre zusätzlich zu klären, ob hier vertragliche Ausschluss- bzw. gesetzliche Verjährungsfristen zu beachten sind. Die Rechtsprechung hierzu ist bei den verschiedenen Landesarbeitsgerichten zur Zeit durchaus uneinheitlich.


Ich empfehle Ihnen, dass Sie bzw. Ihr Vater den konkreten Auflösungsvertragsentwurf prüfen lassen. Hierbei sollten zugleich der Arbeitsvertrag und der Rentenbescheid vorliegen. Dann kann verbindlich beurteilt werden, wie die Rechtslage ist. Es können die Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Vertragsauflösung im Einzelnen abgewogen werden.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.

Für Ihre weitere Interessenvertretung bzw. die Ihres Vaters stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.   

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.   


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

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