07.04.2012 | 17:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1). Lässt sich der „Übertrag" gegen Rechnung, den rechtlich nur A nutzen kann, von B im Nachhinein anfechten. Es handelt sich ja hier nach meinem Verständnis um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Vorab: Ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts sowie insbesondere des Gesellschaftsvertrages sowie der Rechnung und der steuerlichen Verbuchung dieses „Übertrags" lässt sich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider keine abschließende Antwort geben.
Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen anhand Ihrer Schilderung eine grobe erste Einschätzung Ihres Sachverhalts zu geben.
Sie haben hier völlig zu Recht den Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung" angesprochen.
Zunächst möchte ich diesen Begriff einmal definieren.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine
Minderung des Gesellschaftsvermögens verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich zusätzlich auf die Einkommenshöhe der Gesellschaft auswirkt und keine offene Gewinnausschüttung darstellt.
Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung stellt exemplarisch die Lieferung an einen Gesellschafter deutlich unter dem Marktpreis dar.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich hierbei um einen Vermögensabfluss aus der gemeinschaftlichen GmbH. Eine Minderung des Gesellschaftsvermögens liegt also objektiv vor.
Gleichzeitig ist der Abfluss auch aus dem Gesellschaftsverhältnis begründet. Auch wirklich offensichtlich dieser Auszahlung auf die Einkommens für der Gesellschaft aus, weil diese entsprechenden „ Überträge", die ursprünglich der GmbH zugestanden haben aus der GmbH herausgeführt werden.
Gleichzeitig müsste die Ausschüttung einem so genannten Drittvergleich nicht standhalten.
Hier würde man schauen, ob der Übertrag in dieser Form marktüblich ist, also ob der Übertrag als Gegenleistung für die Leitungen des A bzw. dessen Gesellschaft in etwa im Gleichgewicht stehen.
Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung war nicht abschließend beurteilen,jedenfalls sehe ich hierfür deutliche Anhaltspunkte.
Sie haben insoweit geschrieben:
„.......jedoch wurde im Wesentlichen ein im Autohandel gebuchter Verlustvortrag aufgebraucht"
A hatte also im Ergebnis deutliche Vorteile. Für mich liegen wie bereits oben dargelegt deutliche Anhaltspunkte für eine verdeckte Gewinnausschüttung an A (der Übertrag ging zwar an die Gesellschaft, A ist aber Alleingesellschafter dieser Gesellschaft, so dass der Vorteil der Gesellschaft letztendlich dem A zuzurechnen ist) vor.
Hier wäre rein technisch gesehen zwar eine Anfechtung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht möglich, jedoch käme hier eine Aufforderung im Namen der Gesellschaft auf Rückzahlung ( des zuviel ausgeschütteten Betrages) in Betracht,was im Ergebnis auf das Gleiche hinauslaufen würde.
2). Kann A die Tätigkeit in der gemeinsamen GmbH einstellen und eine neue Tätigkeit in gleicher Funktion und Kundenstamm alleine aufnehmen und so die gemeinsame GmbH „aushungern)
Nein, er hat der GmbH gegenüber auch gewisse Pflichten.
Mit einem solchen Verhalten könnte er sich der GmbH unter Umständen gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
3). Hat B einen Anspruch auf Abfindung, wenn sie als Gesellschafterin ausscheidet. Hier sagt A „keine Gewinne, kein Firmenwert" Die Überschüsse wurden ja bereits, wie oben erwähnt, jedes Jahr durch RG auf Null gestellt.
Ja, beim Ausscheiden hat B auch grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung.
So einfach, wie es sich A vorstellt, ist es nicht.
Sobald B aus der Gesellschaft ausscheidet, müsste ihr Gesellschaftsanteil grundsätzlich ausgezahlt werden.
Eine genaue gesetzlich vorgeschriebene Formel zur Bewertung von Gesellschaftsanteilen gibt es leider nicht.
Vielmehr gibt es mittlerweile mehrere anerkannte Verfahren, die sowohl in der Praxis von Betriebswirtschaftlern als auch von der Rechtsprechung angewendet werden.
Hierzu zählen etwa das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, das Ertragswertverfahren oder auch die Multiplikatormethode. Die umfangreiche Darstellung aller relevanten Methoden würde den Rahmen einer Erstberatung deutlich sprengen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend anraten, einen im Gesellschaftsrecht und im Bereich der Unternehmensbewertung erfahrenen Kollegen vor Ort oder direkt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Osterwochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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