364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
590 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Abfindung ausscheidender Gesellschfter...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Abfindung ausscheidender Gesellschfter...

Abfindung ausscheidender Gesellschfter / Neugründung neuer GmhH mit gleichem Inhalt


07.04.2012 16:04 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Abfindung Gesellschafter bei Neugründung einer neuen GmbH durch den ausscheidenden Gesellschafter:

A). Ehemann 50% der Gesellschafter Anteile
B). Ehefrau 50% der Gesellschafter Anteile

Die GmbH wurde durch beide Parteien vor 8 Jahren mit dem Geschäftszweck der Veranstaltung von Reisen gegründet. Beide Gesellschafter sind Geschäftsführer und alleinvertretungsberechtigt.

Während der Geschäftstätigkeit wurden Überschüsse in Höhe von ca €300.000 erzielt. Diese haben sich von anfangs €20.000,00 auf €80.000,00 im abgelaufenen Geschäftsjahr summiert.

Die jährlichen Überschüsse wurden jeweils gegen RG einer weiteren GmbH, in der nur A). alleiniger Gesellschafter ist rausfakturiert. In dieser GmbH (Geschäftszweck hier ist der Handel mit Automobilen) ist B), als Buchhalterin beschäftigt. Dies wurde mit Leistungen des Autohandels für den Reiseveranstalter argumentiert. Dies war im geringen Umfang auch zutreffend, jedoch wurde im Wesentlichen ein im Autohandel gebuchter Verlustvortrag aufgebraucht

Nun wird die Ehe und somit geschieden und es herrscht wenig Einigkeit über eine entsprechende rechtlich begründete Abfindung von B). Während A). damit droht eine neue GmbH, mit gleichem Geschäftszeck zu gründen und allein fortzuführen und sich in der gemeinsamen nicht mehr zu engagieren – hier war er als Reiseleiter tätig und somit in direktem Kundenkontakt, findet B). eine Abfindung Ihrer Person beim Ausscheiden als Gesellschafter als rechtlich bindend.


Nun meine Fragen:

1). Lässt sich der „Übertrag" gegen Rechnung, den rechtlich nur A nutzen kann, von B im Nachhinein anfechten. Es handelt sich ja hier nach meinem Verständnis um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

2). Kann A die Tätigkeit in der gemeinsamen GmbH einstellen und eine neue Tätigkeit in gleicher Funktion und Kundenstamm alleine aufnehmen und so die gemeinsame GmbH „aushungern)

3). Hat B einen Anspruch auf Abfindung, wenn sie als Gesellschafterin ausscheidet. Hier sagt A „keine Gewinne, kein Firmenwert" Die Überschüsse wurden ja bereits, wie oben erwähnt, jedes Jahr durch RG auf Null gestellt.

Besten Dank vorab
07.04.2012 | 17:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


1). Lässt sich der „Übertrag" gegen Rechnung, den rechtlich nur A nutzen kann, von B im Nachhinein anfechten. Es handelt sich ja hier nach meinem Verständnis um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Vorab: Ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts sowie insbesondere des Gesellschaftsvertrages sowie der Rechnung und der steuerlichen Verbuchung dieses „Übertrags" lässt sich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider keine abschließende Antwort geben.

Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen anhand Ihrer Schilderung eine grobe erste Einschätzung Ihres Sachverhalts zu geben.

Sie haben hier völlig zu Recht den Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung" angesprochen.

Zunächst möchte ich diesen Begriff einmal definieren.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Minderung des Gesellschaftsvermögens verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich zusätzlich auf die Einkommenshöhe der Gesellschaft auswirkt und keine offene Gewinnausschüttung darstellt.

Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung stellt exemplarisch die Lieferung an einen Gesellschafter deutlich unter dem Marktpreis dar.

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich hierbei um einen Vermögensabfluss aus der gemeinschaftlichen GmbH. Eine Minderung des Gesellschaftsvermögens liegt also objektiv vor.

Gleichzeitig ist der Abfluss auch aus dem Gesellschaftsverhältnis begründet. Auch wirklich offensichtlich dieser Auszahlung auf die Einkommens für der Gesellschaft aus, weil diese entsprechenden „ Überträge", die ursprünglich der GmbH zugestanden haben aus der GmbH herausgeführt werden.

Gleichzeitig müsste die Ausschüttung einem so genannten Drittvergleich nicht standhalten.
Hier würde man schauen, ob der Übertrag in dieser Form marktüblich ist, also ob der Übertrag als Gegenleistung für die Leitungen des A bzw. dessen Gesellschaft in etwa im Gleichgewicht stehen.

Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung war nicht abschließend beurteilen,jedenfalls sehe ich hierfür deutliche Anhaltspunkte.

Sie haben insoweit geschrieben:

„.......jedoch wurde im Wesentlichen ein im Autohandel gebuchter Verlustvortrag aufgebraucht"

A hatte also im Ergebnis deutliche Vorteile. Für mich liegen wie bereits oben dargelegt deutliche Anhaltspunkte für eine verdeckte Gewinnausschüttung an A (der Übertrag ging zwar an die Gesellschaft, A ist aber Alleingesellschafter dieser Gesellschaft, so dass der Vorteil der Gesellschaft letztendlich dem A zuzurechnen ist) vor.

Hier wäre rein technisch gesehen zwar eine Anfechtung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht möglich, jedoch käme hier eine Aufforderung im Namen der Gesellschaft auf Rückzahlung ( des zuviel ausgeschütteten Betrages) in Betracht,was im Ergebnis auf das Gleiche hinauslaufen würde.

2). Kann A die Tätigkeit in der gemeinsamen GmbH einstellen und eine neue Tätigkeit in gleicher Funktion und Kundenstamm alleine aufnehmen und so die gemeinsame GmbH „aushungern)

Nein, er hat der GmbH gegenüber auch gewisse Pflichten.

Mit einem solchen Verhalten könnte er sich der GmbH unter Umständen gegenüber schadensersatzpflichtig machen.


3). Hat B einen Anspruch auf Abfindung, wenn sie als Gesellschafterin ausscheidet. Hier sagt A „keine Gewinne, kein Firmenwert" Die Überschüsse wurden ja bereits, wie oben erwähnt, jedes Jahr durch RG auf Null gestellt.


Ja, beim Ausscheiden hat B auch grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung.

So einfach, wie es sich A vorstellt, ist es nicht.

Sobald B aus der Gesellschaft ausscheidet, müsste ihr Gesellschaftsanteil grundsätzlich ausgezahlt werden.

Eine genaue gesetzlich vorgeschriebene Formel zur Bewertung von Gesellschaftsanteilen gibt es leider nicht.

Vielmehr gibt es mittlerweile mehrere anerkannte Verfahren, die sowohl in der Praxis von Betriebswirtschaftlern als auch von der Rechtsprechung angewendet werden.

Hierzu zählen etwa das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, das Ertragswertverfahren oder auch die Multiplikatormethode. Die umfangreiche Darstellung aller relevanten Methoden würde den Rahmen einer Erstberatung deutlich sprengen.


Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend anraten, einen im Gesellschaftsrecht und im Bereich der Unternehmensbewertung erfahrenen Kollegen vor Ort oder direkt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Osterwochenende!






Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

674 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht