Erinnerung gegen PFÜB ??
03.04.2012 23:41
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo !
Ich habe einen PFÜB gegen einen Schuldner "auf den Weg gebracht". Der PFÜB wurde erlassen und zugestellt. Der DS hat die Drtittschuldnererklärung bereits abgegeben.
Am heutigen Tage erhalte ich ein Scheiben vom Vollstreckungsgericht, dass "...die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom xx.xx.xxxx einstweilen eingestellt wird.
Gründe:
Der Schuldner legte am xx.xx.xxxx Erinnerung gegen den PFÜB ein.
Zur Vermeidung von Nachteilen war die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen einzustellen."
Die hat m.E. zur Folge, dass das gepfändete Konto vom Schuldner "geplündert" werden kann.
Wie kann gegen einen PFÜB Erinnerung eingelegt werden ??? (Die Antragsschrift fügte das Gericht für mich NICHT bei)
Warum kann deshalb der PFÜB ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung aufgehoben werden ??
04.04.2012 | 00:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie kann gegen einen PFÜB Erinnerung eingelegt werden ?"
Da der Schuldner bisher im Verfahren nicht beteiligt worden ist (
§ 834 ZPO ), kann er nach
§ 766 ZPO als Rechtsmittel Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsnahme einlegen.
Hier geht es nicht um den bereits bestehenden Titel aus dem Sie die Vollstreckung betreiben, sondern nur um die konkrete Art der Vollstreckung.
Frage 2:
"Warum kann deshalb der PFÜB ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung aufgehoben werden ?"
Aus
§ 766 I 2 ZPO i.V.m.
§ 732 II ZPO ergibt sich, dass das Vollstreckungsgericht durchaus die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
Dies wird dann statthaft sein, wenn dem Schuldner Einahmen jenseits der Pfändungsgrenzen zur Verfügung stehen.
Im vorliegenden Fall vermute ich daher, dass Ihrem Schuldner nur monatliche Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenzen zur verfügung standen und er seinen Antrag auch damit begründet hat.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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